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Massive Störungen bei der Telekom – Entschädigung für fehlenden Internetzugang?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Update vom 29.11.2016: Die Telekom bekommt das Problem durch das Einspielen neuer Firmware auf die betroffenen Router allmählich in den Griff. Betroffene sollten zur automatisch erfolgenden Aktualisierung der Geräte-Software den Netzstecker ihres Routers ziehen, vor dem Wiedereinstecken 30 Sekunden warten und ihr Gerät auf diese Weise neustarten.

Inzwischen geht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bei der Ursache von einem weltweiten Angriff auf ausgewählte Fernverwaltungsports von DSL-Routern aus. Ziel der unbekannten Angreifer sei es dabei gewesen, die Router mit Schadsoftware zu versehen und so zum Teil eines Bot-Netzes zu machen. Auf diese Weise hätten sie Kontrolle über die Router erlangt, um damit insbesondere gezielte Angriffe auf Webseiten zu führen. In der Regel wird eine Seite im Rahmen einer sogenannten DDoS-Aktion (Distributed Denial of Service) dabei massiv mit Anfragen durch gekaperte, internetfähige Geräte – wie PCs, mobilen Geräten aber z. B. auch Routern und ans Internet angeschlossenen Überwachungskameras – überhäuft, sodass der Server diese aufgrund ihrer Menge nicht mehr beantworten kann. Die Seite ist infolgedessen nicht mehr erreichbar. Diese Folge eines DDoS-Angriffs wird wiederum genutzt, um den Website-Betreiber zu erpressen und zur Zahlung eines Lösegelds zu bewegen.

Rechtstipp vom 28.11.2016: Seit Sonntagnachmittag kommen viele Telekomkunden bundesweit nicht mehr ins Internet. Auch Telefon und Fernsehangebot funktionieren mangels Internetverbindung nicht. Die Telekom empfiehlt bislang, den Router für 30 Sekunden vom Stromnetz zu trennen und dann wieder einzuschalten. Viele Telekomkunden sind wütend. Der Ruf nach einer Entschädigung wird laut.

Hackerangriff nicht auszuschließen

Der genaue Grund für den Internetausfall bei der Telekom ist weiter unklar. 900.000 Router sollen laut der Telekom von der Störung betroffen sein. Um welche Modelle es sich handelt, werde derzeit noch geprüft. Ein gezielter Eingriff auf die Geräte von außen sei jedenfalls laut eigener Aussage der Telekom nicht auszuschließen.

Internet im Alltag von zentraler Bedeutung

Mit Blick auf die Entschädigung bei einem Internetausfall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2013 ein Grundsatzurteil gefällt (Urteil v. 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12). Danach besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn Kunden das Internet nicht nutzen können und ihr Provider diesen Umstand zu vertreten hat. Das ist bemerkenswert, da ein Schadensersatzanspruch bloß aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit einer Sache die Ausnahme darstellt.

Eine Entschädigung gibt es in diesem Fall nämlich nur, wenn bestimmte für das alltägliche Leben besonders wichtige Gegenstände betroffen sind. Grund dieser Beschränkung: Der Schadensersatz soll allein, weil jemand etwas nicht nutzen kann, nicht ausufern. Somit reicht es nicht, dass man etwas persönlich für unentbehrlich hält, um Schadensersatz verlangen zu können, weil man darauf unfreiwillig verzichten muss. Diese Möglichkeit ist vielmehr nur für Güter anerkannt, die von sogenannter zentraler Bedeutung für die Lebensführung sind. Konkret gehören dazu das Auto, die Wohnung, das Telefon und seit der BGH-Entscheidung auch das Internet.

Schadensersatzhöhe an monatlichen Kosten orientiert

Auf dieser Grundlage hatte das Amtsgericht (AG) Düsseldorf einem Kunden, dessen Internet 12 Tage ausgefallen war, 2014 Schadensersatz zugesprochen. Dieser entsprach dem Anteil an seinen monatlichen Internetkosten. Ausgehend von den monatlich zu zahlenden 52,49 Euro bekam der Kläger für die 12 Tage ohne Internet 12/30 von 52,49 Euro, also knapp 21 Euro (Urteil v. 31.03.2014, Az.: 20 C 8948/13).

Entscheidend ist in solchen Fällen auch, ob ein etwa gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht. Mit Blick auf ein nicht nutzbares Telefon sieht der BGH im privaten Bereich in einem Mobiltelefon einen gleichwertigen Ersatz. Statt eines Schadensersatzanspruchs für den Nutzungsausfall besteht dann ein Anspruch hinsichtlich der Nutzungskosten. Einen Internetanschluss kann im privaten Bereich außerdem ein Smartphone mit einer mobilen Internetverbindung ersetzen.

Der mögliche Schadensersatz kann bei Ausfall einer geschäftlich genutzten Internetverbindung auch höher liegen. Anders als beim Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit müssen Betroffene dann allerdings den ihnen entstandenen Schaden konkret nachweisen.

Telekommunikationsgesetz beinhaltet Haftungsbeschränkung

Internetprovider wie die Deutsche Telekom sichern sich gegenüber ihren Kunden vor Entschädigungen zudem durch ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ab. So beruft sich die Telekom in ihren aktuell verwendeten AGB zu Festnetz- und Mobilfunk-Anschlüssen als Telekommunikationsanbieter unter anderem auf die in § 44a Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelte Haftungsbeschränkung.

Sofern das Unternehmen keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, ist der Schadensersatz danach bei einem Schaden durch ein einheitliches Ereignis gegenüber einem Endnutzer auf 12.500 Euro beschränkt. Gegenüber allen Endnutzern ist der Schadensersatz in der Summe auf höchstens zehn Millionen Euro begrenzt, da dieser wegen der Vielzahl betroffener Kunden leicht sehr hohe Beträge erreichen kann. Inwiefern die Telekom eine Schuld an der Störung trifft, ist aktuell noch unklar.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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