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„Interstellar“-Abmahnung von Waldorf Frommer: So reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Die Kanzlei macht mit dem Abmahnschreiben Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Interstellar“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH geltend.

„Interstellar“ ist ein US-amerikanisch-britischer Science-Fiction-Film unter der Regie von Christopher Nolan aus dem Jahr 2014. Der Film spielt in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts und handelt davon, dass die irdische Biosphäre so stark geschädigt ist, dass die Zukunft der gesamten Menschheit unmittelbar bedroht ist. Die NASA existiert offiziell nicht mehr, doch sie operiert unerkannt weiter. In der Nähe des Planeten Saturn wurde ein Wurmloch entdeckt, das in eine andere Galaxie zu einem Planetensystem um ein Schwarzes Loch führt. Durch dieses Wurmloch wurden zehn Jahre zuvor zwölf Wissenschaftler geschickt, mit dem Ziel, dort bewohnbare Planeten zu finden, auf denen Menschen angesiedelt werden können.

Was wirft die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mir vor?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte den oben genannten Film über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Die Forderungen

Die Forderungen, welche mit dem Abmahnschreiben geltend gemacht werden, sind zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum anderen die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von 915,00 Euro.

Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen zurückweisen?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten oder ob die Möglichkeit besteht, die Forderungen zurückzuweisen.

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare)

In dem oben dargestellten Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Sekundäre Darlegungslast:

Sind Sie nicht der Täter, trifft Sie aber noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird.

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen.

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Profitieren Sie von den folgenden Vorteilen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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