IP-Anonymisierung bei Google Analytics

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Das LG Dresden entschied (Urt. v. 11.01.2019 – 1a O 1582/18), dass die Übermittlung der IP-Adresse über Google Analytics das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers verletzt und eine IP-Anonymisierung durchzuführen ist! Wir erklären, was das für Webseitenbetreiber bedeutet.

Was entschied das LG Dresden zur IP-Anonymisierung bei Google Analytics?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Das LG Dresden nahm einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog an. Die Übermittlung der IP-Adresse über das Tracking Tool Google Analytics an Google verletzt das Selbstbestimmungsrecht des Nutzers. Das Gericht sieht in der IP-Adresse gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TMG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG personenbezogene Daten.

Die Webseitenbetreiberin hätte die Übermittlung der IP-Adresse durch Quellcodezusatz „anonymizeIP“ verhindern können. Dieser sorgt für eine IP-Adressen-Anonymisierung.

Die Webseitenbetreiberin allerdings sieht den Kläger in der Pflicht, der seine IP-Adresse selbst hätte ganz einfach durch Werbeblocker oder VPN verschleiern können. Das sieht das LG Dresden anders. Die Dienstanbieter dürfen sich nicht ihrer Verantwortung entziehen. Das Datenschutzrecht will den Nutzer schützen und nicht zu Sicherheitsmaßnahmen verpflichten. Er habe einen Anspruch „Webseiten frei zu besuchen, ohne sich auf rechtswidrige Eingriffe des Webseitenbetreibers einstellen zu müssen.“

Einwilligung in die Übermittlung der IP-Adresse?

Das Gericht prüft schließlich noch eine konkludente Einwilligung gem. § 13 Abs. 2 TMG i.V.m. § 4a BDSG, indem der Kläger die Webseite geöffnet hat. Das Öffnen einer Webseite stellt aber keine aktive Handlung dar, die erforderlich wäre, was erst kürzlich der EuGH entschieden hat.

Eine wirksame Einwilligung wäre durch das sogenannte Opt-In-Verfahren möglich gewesen, bei dem die Nutzer ein Kästchen ankreuzen müssen und damit ausdrücklich ihre Einwilligung geben.

Wir helfen Ihnen!

„Sie haben Fragen zur Einbindung von Tracking-Tools? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Kennen Sie schon unser Rechtsprodukt „DSGVO Website Update“? Diese bietet Ihnen eine Prüfung Ihrer Webseite auf DSGVO-Konformität und anschließende Überarbeitung der Inhalt zum Festpreis. Informieren Sie sich gern hierüber unseren Service.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/ip-anonymisierung-bei-google-analytics/ 


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