Google Analytics und „anonymizeIP“: kostenpflichtige Abmahnungen durch Privatperson

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In letzter Zeit häufen sich Berichte über Abmahnungen der Kanzlei „Negele, Zimmel und Greuter“ mit Sitz in Augsburg, die den Vorwurf enthalten, dass angeblich unerlaubte personenbezogene Daten über den Dienst Google Analytics ohne Anonymisierung der IP-Adresse durch den Quellcode-Zusatz „anonymizeIP“ verwendet werden. Rainer Deyhle, der nicht zum ersten Mal durch Abmahnungen zu diesem Thema auffällt, fordert neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch den Ersatz von angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Er verschickt dabei massenhaft E-Mails und Briefe an Websitebetreiber, in denen er angebliche Datenschutzverstöße moniert. Darüber hinaus macht er die zu seinen Gunsten vermeintlich bestehenden Unterlassungs- sowie Kostenerstattungsansprüche bisweilen gerichtlich geltend.

Das Vorgehen des Herrn Rainer Deyhle und der ihn vertretenden Rechtsanwälte ist nach unserer Ansicht in höchstem Maße rechtsmissbräuchlich. Die beabsichtigte Rechtsverletzung und Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen machen deutlich, dass ihm nichts am Schutz seiner personenbezogenen Daten gelegen ist, sondern einzig an der Erzielung von Einkünften durch die Rechtsverfolgung. Nach Angaben von Kollegen hat Herr Deyhle bereits mindestens 200 Abmahnungen ausgesprochen, die Dunkelziffer dürfte deutlich darüberliegen. Allein ausgehend von nur 200 Abmahnungen hat der Kläger – als Privatperson – bereits über EUR 110.000,00 an Rechtsverfolgungskosten produziert. Das Gebührenerzielungsinteresse steht hier unserer Meinung nach fraglos im Vordergrund.

Problematisch ist, dass die Nutzung von Google Analytics ohne Aktivierung von „anonymize IP“ nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten der Länder tatsächlich in datenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässig ist. Die Übermittlung der vollständigen IP-Adresse ist bei Nutzung des Dienstes Google Analytics nach herrschender Ansicht grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne der DSGVO, sodass die Implementierung von „anonymize IP“, die zur Folge hat, dass die IP-Adresse nicht vollständig übertragen wird, dringend zu empfehlen ist. 

Wir haben jedoch erhebliche Zweifel an der Vorgehensweise des Herrn Deyhle und gehen davon aus, dass die Abmahnungen – je nach Einzelfall – unzulässig sind, da ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben noch längst nicht automatisch zu einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und entsprechenden Unterlassungsansprüchen führt.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung von Rainer Deyhle erhalten haben, raten wir Ihnen davon ab, voreilig eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Kosten zu begleichen. Der Sachverhalt sollte von einem fachlich spezialisierten Anwalt geprüft werden, der Ihnen zu einem sinnvollen Vorgehen raten kann.



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