Ist die bereits erstellte Patientenverfügung rechtssicher? Entspricht sie noch unserem Willen?
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Die fachliche Durchsicht einer bestehenden Patientenverfügung wird in diesen Tagen wichtiger denn je. Wir wissen, dass jede/r volljährige, geschäftsfähige Mitbürger/ Mitbürgerin die Möglichkeit hat, eine Patientenverfügung in privatschriftlicher Form zu erstellen.
Nicht jeder benötigt eine Patientenverfügung. Während junge volljährige Menschen in jedem Falle eine Vorsorgevollmacht benötigen, richtet die Patientenverfügung ihr Augenmerk auf das Lebensende. Dieser letzte Weg unter Lebenden soll würdig, aber auch mit Rücksicht auf die individuell geäußerten Belange und Vorgaben des im unmittelbaren oder absehbaren Sterbeprozess befindlichen Menschen gestaltet werden.
Der Gesetzgeber hat rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um der Angst, am Lebensende gegen den eigenen Willen weiterbehandelt oder intensivmedizinisch betreut zu bleiben, entgegenwirken zu können.
Wie gestalte ich aber eine rechtssichere Patientenverfügung?
Der Bundesgerichtshof( BGH ) hat in mehreren Urteilen seit 2016 gefordert, dass die Anordnungen nachvollziehbar und nicht nur pauschal abgegeben werden müssen. Die Patientenverfügung muss detaillierte und für den jeweiligen Lebenssachverhalt entsprechend konkrete Handlungsvorgaben ausweisen. Dazu ist keine medizinische Ausbildung nötig. Das Gericht erkennt auch allgemein laienhafte Äußerungen als verbindlich an. Kritisch wird es jedoch, wenn pauschale vorgegebene Aussagen abgehakt oder angekreuzt werden. Rechtlicher Rat ist geboten!
Wie aber wirkt die Corona-Pandemie auf die bereits bestehenden Patientenverfügungen?
Gerade in Zeiten dieser Pandemie kann jeder in eine Lage geraten, die Verfügungen für den Ernstfall notwendig machen. Die medizinischen Maßnahmen sehen derzeit künstliche Beatmungen in Form der Nasen-und Maskenbeatmung und der weitergehenden maschinellen Beatmung mit Intubation vor. Insbesondere die letzte Phase der maschinellen Beatmung bedarf der genauen Betrachtung, was individuell gewollt ist. Auch wenn eine Behandlung in der letzten Phase der Beatmung abgelehnt wird, sollte eine fachgerechte palliative Betreuung erfolgen.
Ältere Patientenverfügungen sollten also zumindest durch entsprechende gültige Zusätze ergänzt oder abgerundet werden.
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