Ist die GmbH nach spanischem Recht (Sociedad Limitada) für Unternehmer die passende Rechtsform?

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Wer in Spanien unternehmerisch tätig werden möchte, wird dieses Vorhaben in der Regel durch Gründung oder Kauf einer Handelsgesellschaft realisieren wollen.

Es ist auch möglich, die ersten Schritte auf spanischem Boden durch die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer bloßen Betriebsstätte zu realisieren. Dabei sind allerdings rechtliche Besonderheiten zu beachten. Auch für Freiberufler eröffnet das spanische Recht verschiedene Optionen der rechtlichen Gestaltung, die den Eigenarten und Besonderheiten einer freiberuflichen Tätigkeit in Spanien Rechnung tragen.

Das spanische Recht kennt Personengesellschaften des Zivilgesetzbuchs (Sociedad civil) und des Handelsgesetzbuchs, die im Código de Comercio/CCom geregelt sind. Zu letzteren gehören die offene Handelsgesellschaft (Sociedad colectiva) und die Kommanditgesellschaft (Sociedad en comandita). Wie im deutschen Recht gibt es auch komplementäre Handelsgesellschaften, bei denen die Komplementärin entweder eine GmbH (Sociedad Limitada/S.L.) oder Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima/S.A.) ist.

Große praktische Bedeutung haben die vorstehend genannten Handelsgesellschaften im spanischen Wirtschaftsleben jedoch nicht mehr. Wie in Deutschland, dominieren in Spanien die Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkung, namentlich die spanische GmbH (Sociedad Limitada/S.L.).

Auch für ausländische Investoren bietet sich im Regelfall die spanische GmbH (Sociedad Limitada) als passende Unternehmensform an.

Die Sociedad Limitada kann recht schnell und vergleichsweise kostengünstig gegründet werden. Bestimmendes Motiv ausländischer Investoren für die Wahl der spanischen GmbH als Unternehmensrechtsform ist primär die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist bei der Sociedad Limitada grundsätzlich ausgeschlossen. Das spanische GmbH-Gesetz offeriert zudem ein hohes Maß an Flexibilität und Handlungsspielräumen. Da die GmbH spanischen Kaufleuten als Rechtsform bekannt und vertraut ist, bietet sie sich auch als passende gesellschaftsrechtliche Struktur für Joint-Ventures mit spanischen Unternehmern/Partnern an. Als Mindest-Gründungskapital sind bei der spanischen GmbH lediglich 3.000 Euro einzuzahlen. Wird hingegen eine spanische AG (Sociedad Anónima) gegründet, sind mindestens 60.000 Euro als Gründungskapital aufzubringen. In der Praxis ist auch von Bedeutung, dass die GmbH in Spanien heutzutage eine im Wirtschaftsleben bei spanischen Geschäftspartnern und Kunden akzeptierte Gesellschaftsform ist.

Die spanische GmbH wird mittels notarieller Urkunde (Escritura pública) errichtet. Rechtspersönlichkeit erlangt die Sociedad Limitada jedoch erst mit der Eintragung in das Handelsregister (Registro Mercantil). Die notarielle Gründungsurkunde ist von allen Gesellschaftern oder durch Bevollmächtige zu unterzeichnen. Die Gesellschaftsgründer können natürliche und juristische Personen sein. Möglich ist auch die Gründung der Sociedad Limitada mit nur einem Gesellschafter (Sociedad unipersonal). Noch vor der Gründung ist die Bescheinigung des zentralen Handelsregisters (Registro Mercantil Central) in Madrid einzuholen, dass der gewählte Firmenname zulässig ist. Die Gesellschaft selbst wird beim örtlichen Handelsregister eingetragen. Nach Errichtung der Gründungsurkunde ist beim zuständigen Finanzamt eine vorläufige Steuernummer (Código de Identificación Fiscal/CIF) zu beantragen. Diese vorläufige CIF ist sechs Monate gültig. Ebenfalls von großer praktischer Bedeutung ist die frühzeitige Eröffnung eines oder mehrerer Bankkonten, damit die errichtete Gesellschaft die Kosten von Gründungsmaßnahmen bezahlen und bereits in der Gründungsphase aktiv werden kann. Die Eintragung der errichteten Gesellschaft in das Handelsregister kann erst erfolgen, wenn neben der notariellen Gründungsurkunde auch die CIF vorliegt.

Rechtstipp:

Die Gründung einer spanischen GmbH (Sociedad Limitada) ist für ausländische Investoren im Regelfall ein hochkomplexer und wenig transparenter Vorgang. Hier sollte vorausschauend und mit einem Plan agiert werden, auch um den Gründungsprozess so kurz wie möglich zu gestalten und Zusatzkosten zu vermeiden. Daher ist die Einschaltung eines mit den lokalen Gegebenheiten versierten Rechtsanwalts in jedem Fall empfehlenswert.

Bereits das Standard-Prozedere der Gründung einer Sociedad Limitada erfordert u.a. die Beteiligung von spanischen Notaren, Registern, Gerichten und Behörden. Im Einzelfall ist zudem gründlich zu prüfen, ob für die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit eine spezielle behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften drohen hier u.a. empfindliche Geldbußen für die GmbH, ihre Gesellschafter und Organe sowie andere behördliche Sanktionen einschließlich der Unternehmensschließung.

Besonderes Augenmerk ist auf die Erstellung der Gesellschafts-Satzung (Statuten) und auf steuerliche Implikationen zu legen. Diesbezüglich empfiehlt sich eine maßgeschneiderte anwaltliche Abstimmung und Beratung, die das konkrete Vorhaben optimiert, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines lokalen Steuerberaters.



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