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Ist eine Pferdesteuer rechtens?

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Im Zuge leerer Staatskassen bei steigenden Ausgaben auf allen staatlichen Ebenen steigt zugleich auch der Erfindungsreichtum einiger Gemeinden zur Festlegung neuer Abgaben für ihre Einwohner. Sorgen zurzeit die „Treckermaut“ der Gemeinde Wardenburg oder Jagd- und Hundesteuern einzelner Kommunen für Aufsehen, ging vor einigen Jahren das Gespenst einer Pferdesteuer um. Gedanke einiger Gemeinden war wohl hierbei, vermeintlich besser situierte Pferdebesitzer um weiteres Geld zu erleichtern im sozialen Glauben, es treffe ja keine Armen sondern „besonders wirtschaftlich Leitungsfähige“.

Mit der Gültigkeit einer solchen „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der [hessischen] Stadt Bad Sooden-Allendorf“ musste sich nunmehr der Hessische Verwaltungsgerichtshof auseinandersetzen (Beschluss vom 08.12.2014, Az. 5 C 2008/13.N), nachdem durch betroffene Vereine und Bürger ein Normenkontrollverfahren hiergegen eingeleitet und zugleich gegen die Steuerbescheide Widerspruch erhoben wurde.

Nach der Satzung erhebt die Stadt „auf das 1. Halten und 2. Entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürlich Personen im Stadtgebiet (Pferdesteuer) als örtliche Aufwandsteuer auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf“, wobei solche Pferde, „die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden“ von der Steuer befreit sein sollten. Nach der Satzung sollten Pferdehalter 200,00 € im Jahr pro Pferd zahlen. Betroffen waren damit in erster Linie Hobbyhalter, aber auch gewerbliche Pferdebesitzer, etwa Pferdepensionen, sofern mit den Pferden lediglich ein Nebenerwerb erwirtschaftet wurde.

Zugleich sah die Satzung Meldepflichten für Pferdebesitzer vor und regelte, dass ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € belegt werden konnte, wer nicht die Inbesitznahme oder das Bereithalten von Pferden zur entgeltlichen Nutzung oder deren entgeltliche Unterbringung sowie die im Equidenpass ausgewiesenen Halter- und Registernummern unverzüglich mitteilt.

Die Antragsteller forderten vom zuständigen Gericht, die strittige Satzung für unwirksam zu erklären. Hierbei wurden als Argumente vor allem vorgebracht, dass die Satzung eine notwendige Differenzierung vermissen ließe, indem weder nach Anzahl der insgesamt gehaltenen Pferde noch nach Grund und Anlass der Pferdehaltung unterschieden werde. Insbesondere, so die Antragsteller, blieb unberücksichtigt, „ob es sich bei den Tieren um Pferde im landwirtschaftlichen Nebenerwerb, um reine Freizeitpferde, um Therapiepferde, um Gnadenbrotpferde oder aber im Turniersport eingesetzte Pferde handele“. Zwar habe grundsätzlich jede Kommune die aus der Länderkompetenz abgeleitete Befugnis, einen steuerbaren, besonderen persönlichen Aufwand im Bereich der privaten Lebensführung als Steueranlass heranzuziehen, der als Indikator für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelte. Im Rahmen dieser Rechtsetzungskompetenz müsse eine kommunale Satzung aber darüber hinaus den Voraussetzungen für die Erhebung einer örtlichen Steuer genügen, das Verbot einer Doppelbesteuerung im Hinblick auf bundesgesetzliche Regelungen beachten und schließlich auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, ohne dass dem die Stadt Bad Sooden-Allendorf genügt hätte. Zur Begründung wird insbesondere Bezug auf eine „Rechtsgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung - Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht - Zur Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Pferdesteuer" vom 19. Juni 2012 verwiesen. Ein Aufsatz zu den „Rechtsfragen einer kommunalen Pferdesteuer“ von Prof. Dr. Dietlein (LKV 1/2013, 1-7) kommt hierbei zu demselben Fazit, nämlich „dass die Erhebung einer kommunalen Pferdesteuer gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG,  gegen die landesverfassungsrechtlichen Staatszielbestimmungen zugunsten des Sports sowie gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstieße“.

Dieser Rechtsansicht folgte jedoch das Gericht nicht, welches den Normenkontrollantrag als nicht begründet ansah, da die angegriffene Regelung über die Erhebung einer Pferdesteuer nicht zu beanstanden sei. Insbesondere stellt das Gericht klar, dass es sich bei der erhobenen Pferdesteuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handele, die Kommunen auch hierfür das Steuererhebungsrecht haben. Zudem ist das Gericht der Ansicht: „Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erfordern, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentieren Halter und Benutzer eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden darf.“ Weiter sah das Gericht auch in der nicht vorgenommenen Differenzierung bei der Nutzung, der Miterfassung von Nebenerwerbspferden keinen Grund zur Beanstandung oder in der Höhe der Abgaben eine „Erdrosselungswirkung“. Zudem wurden auch die weiteren Einwände der Kläger, insbesondere, dass das Staatsziel des Tierschutzes aus Art. 20 a GG oder der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG tangiert seien, zurückgewiesen.

Auch wenn das Urteil längst nicht in seiner Begründung völlig überzeugt und verschiedene Aspekte des Klägervortrags offen gelassen und nicht diskutiert wurden, hat das Gericht gegen seine Entscheidung eine Revision nicht zugelassen, so dass auch eine Überprüfung durch das BVerwG nur über Umwegen möglich erscheint, vorliegend gegebenenfalls nur Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte. Ob diese durch die Kläger zur endgültigen Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen bei erheblichem finanziellem und zeitlichem Einsatz beauftragt werden, bleibt abzuwarten.

Nunmehr ist jedenfalls auch damit zu rechnen, dass die gegen den Steuerbescheid eingereichten Widersprüche, welche zunächst ruhend gestellt wurden, umgehend zurückgewiesen werden und andere Gemeinden dem Beispiel folgen. Inwiefern nunmehr eine weiterhin mögliche Klage gegen solche Steuerbescheide mit Blick auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Sinn macht, bleibt in jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.


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