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Katzensteuer, Hundesteuer, Pferdesteuer: Tierische Einnahmequellen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Aktuell sorgt die Idee einer Katzensteuer für Aufregung. Wieder mal, muss man sagen: 2011 beschäftigte die Katzensteuer den nordrhein-westfälischen, 2013 dann den bayerischen Landtag. Ganz allgemein taucht das Thema „Steuer für Tierbesitzer“ immer wieder aus der Versenkung auf. Vor der Katzensteuer war es zuletzt die Pferdesteuer. Die hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2015 für rechtmäßig erklärt (Beschluss v. 18.08.2015, Az.: 9 BN 2/15).

Hundesteuer: ja, Katzensteuer: nein?

Dennoch erheben bislang nur drei Gemeinden in Hessen – Bad Sooden-Allendorf, Kirchheim, Schlangenbad – eine Pferdesteuer. Eine Katzensteuer gibt es bisher noch nirgends. Hundebesitzer machen dagegen die umgekehrte Erfahrung. Gemeinden, die keine Hundesteuer erheben, muss man mit der Lupe suchen. Gemeinden dürfen sogar für als gefährlich geltende Hunderassen höhere Steuern verlangen (BVerwG, Urteil v. 19.01.2000, Az.: 11 C 8/99). Die Aussage „Wenn Hundebesitzer zahlen, warum nicht auch Katzenbesitzer“, verwundert da nicht, ist aber wenig hilfreich.

Tierschutz ist kein Argument

Auch der Tierschutz wird als Argument für eine Katzensteuer vorgebracht. So geht der Deutsche Jagdverband (DJV) von zwei Millionen herrenlosen Katzen aus, denen jedes Jahr 14 Millionen Vögel in Deutschland zum Opfer fielen. Dennoch ist der Verband gegen eine Katzensteuer. Viel mehr Sinn mache eine Kennzeichnungs- und Kastrations- bzw. Sterilisationspflicht. Insbesondere Freigänger könnten sich dann nicht mehr erfolgreich mit Streunern paaren und weiter vermehren. Dadurch sinke einerseits die Zahl wild lebender Katzen, die sich mangels Fütterung vor allem durch die Jagd anderer Tiere ernähren müssten. Andererseits sinke infolge der Kastration der Jagdtrieb. Eine solche Registrierungs- und Kastrationspflicht gibt es allerdings bereits in über 400 Gemeinden. Das hält auch der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) für sinnvoll, eine Katzensteuer dagegen nicht. Auf einen solchen Lenkungszweck kommt es für die Rechtmäßigkeit einer solchen Steuer ohnehin nicht immer an, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat.

Kostenverursacher oder Einnahmequelle

Die Katzensteuer ist somit auch als reine Einnahmequelle zulässig. Als Steuer wären die Mittel auch nicht zweckgebunden. Gemeinden könnten sie frei verwenden. Der Erhebung einer Katzensteuer würden dabei vor allem erhebliche praktische Probleme begegnen. Wonach bestimmt sich, zu welchem Haushalt eine Katze zählt? Bekanntermaßen verhalten sich diese wesentlich unabhängiger als Hunde. Freigänger halten sich nämlich gerne auch mal mehrere „Herrchen“ und „Frauchen“. Eine Kontrolle wäre mit Kosten verbunden, die die Einnahmequelle wieder infrage stellen würde.

Fazit: Eine Katzensteuer könnten Gemeinden erheben. Eine funktionierende Kontrolle und Kosten dafür wären allerdings fraglich. Kurios ist die Idee einer Katzensteuer jedenfalls nicht, nachdem einige bereits schon eine Sexsteuer erheben. Auch eine Bräunungssteuer für Solarien sollte es in Essen geben, die das zuständige Finanzministerium jedoch verhinderte.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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