Ist meine Anwaltsrechung zu hoch?

  • 2 Minuten Lesezeit

Manche Klienten wundern sich über eine hohe Anwaltsrechnung. Ein kurzer Brief für 1.000,00 € – kann das sein?

Kurze Antwort: Ja, das kann vorkommen. 


Wie kommt das?

Wir kennen im Anwaltsbereich zwei Vergütungssysteme: Die vereinbarte Vergütung und das gesetzliche Mindesthonorar. 

Vereinbarte Honorare orientieren sich an der Anzahl der Arbeitsstunden oder werden pauschal erhoben. Die Stundensätze können stark variieren (ab 120,00 € in unterstrukturierten Regionen und bis 1.000,00 € für Spezialisten in ausgesuchten Gebieten – Seerecht, Kartellrecht, Konzernrecht usw.). Eine Gebührenabrede unter der gesetzlichen Vergütung ist grundsätzlich nicht erlaubt. 

Die gesetzliche Mindest-Vergütung errechnet sich in den meisten Fällen nach dem "Streitwert". Je nach Tätigkeit sind die dort genannten Gebühren fix. Die Höhe des Honorars hängt von der Art der Tätigkeit ab und vom wirtschaftlichen Interesse (Streit- oder Gegenstandswert). In einer Tabelle sind bestimmten Gegenstandswerten bestimmte Gebühren zugeordnet. Geregelt ist das alles im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Die Höhe des Honorars hängt von der Art der Tätigkeit ab und vom wirtschaftlichen Interesse (Streit- oder Gegenstandswert). In einer Tabelle sind bestimmten Gegenstandswerten bestimmte Gebühren zugeordnet.


Es gilt dabei folgende Staffel:

Erstberatung pauschal max. 190,00 €

Gutachten pauschal max. 250,00 €


Gebührensätze nach der Streitwert-Tabelle:

  • außergerichtliche Tätigkeit: i. d. R. 1,3 Gebühren (Rahmen zwischen 0,5 und 2,5)
  • Klage: 1,3 Gebühren 
  • Verhandlung vor Gericht: 1,2 Gebühren 
  • Vergleich: 1,0 Gebühren (gerichtlich) bzw. 1,5 (außergerichtlich) 
  • Auslagen und Umsatzsteuer kommen jeweils hinzu. 


So kann auch ein kurzes Schreiben des Anwalts auf Expertenwissen beruhen, das in jahrelanger Ausbildung und Praxis erworben wurde. Dann ist der Preis auch gerechtfertigt. Für eine einfache Mahnung ohne rechtliche Analyse sind aber nur 0,3 bis 0,5 Gebühren berechtigt. 

Die gesetzliche Vergütung darf durch eine Honorarvereinbarung nicht unterschritten werden. Nur im außergerichtlichen Bereich gibt es Spielräume.  


Bevor Sie sich beschweren, bedenken Sie bitte Folgendes:

Die Ausbildung eines Juristen dauert mindestens sechs Jahre. Und dann kommt die Praxis mit anfänglich geringen Einnahmen. Bis dahin hat der Anwalt rund 400.000,00 € in seine Ausbildung investiert.

Der Betrieb einer Anwaltskanzlei kostet etwa 120,00 € pro Arbeitsstunde – Minimum.

Selbst ein kurzes Schreiben erfordert Expertentum. Ich denke da an die kürzeste Urteilsbegründung, die sicherlich nach mehreren Stunden der Prüfung erging:

Es war nichts. 


Die Pauschsätze erfassen also nicht immer nur das sichtbare Ergebnis, sondern die Expertise dahinter. Das muss man berücksichtigen. 

Die pauschalen Honorare decken auch komplexe Sachverhalte mit hohem Arbeitsaufwand ab. Recht muss für jeden bezahlbar bleiben. Das ist die Entscheidung des Gesetzgebers.


Trotzdem:

In Einzelfällen kann die beanspruchte Vergütung nicht gerechtfertigt sein. 

Wenn Sie sich unfair behandelt fühlen, können Sie die Rechnung einem Anwalt (Erstberatung) oder zur Prüfung bei der Rechtsanwaltskammer vorlegen.

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass eine Anfrage beim Anwalt immer kostenpflichtig ist. Sie nehmen Arbeitszeit in Anspruch. Das muss bezahlt werden. Es entsteht normalerweise eine Erstberatungsgebühr. 

Dafür geht das schnell.  Die Prüfung über die Rechtsanwaltskammer dauert Monate.


Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus? - Falsch. Fehlerhafte Abrechnungen sind wettbewerbswidrig und betreffen unmittelbar meine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Unfaire Praktiken lasse ich nicht durchgehen. Aber sozial gerechtfertigte Preisnachlässe akzeptiere ich natürlich.


Bei Fragen zum Thema:

haas@rechtsaudit.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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