Italienisches Recht: SCHEIDUNG – Wie komme ich in Italien zu meiner mir zugesprochenen Liegenschaft ?

  • 1 Minuten Lesezeit

In Italien gibt es formale Voraussetzungen um die auf Grund Scheidung an den anderen Ehepartner übertragene Liegenschaft in den Grundkataster (-buch) eintragen zu können. Die Scheidungsvereinbarung gleicht einem Kaufvertrag: es muss die gesamte Baugeschichte des Hauses beschrieben werden; ob eigenmächtig bauliche Veränderungen, die eigentlich bewilligungspflichtig sind,  vorgenommen wurden, es bedarf eine gültigen Energieausweises und je nach Größe auch Widmungsbestätigungen etc.

Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten der „Übertragungsklausel“ :


  1. Aufnahme in den gerichtlichen Scheidungsvergleich:

Ist das Scheidungsverfahren noch im Gange so können diese Formalitäten schon im Scheidungsvergleich, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgen soll, oder im Aufteilungsbeschluss festgehalten werden. Diese können gerne von uns an die Liegenschaft angepasst vorformuliert werden.

Grundlage für die Eintragung bilden dann:

  • Der Scheidungsbeschluss mit internationaler Rechtskraftbestätigung
  • Der Scheidungsvergleich oder Aufteilungbeschluss mit internationaler Rechtskraftbestätigung

Auf Grund dieser ins italienische beglaubigt übersetzter Titel wird dann die Grundkatastereintragung durchgeführt.

2.) Abgeschlossene Scheidung:

Auch hier bilden die Grundlage

  • Der Scheidungsbeschluss mit internationaler Rechtskraftbestätigung
  • Der Scheidungsvergleich oder Aufteilungbeschluss mit internationaler Rechtskraftbestätigung

Auf Grund dieser Titel wird dann vom Notar eine Vereinbarung mit den obgenannten formalen Erfordernissen aufgesetzt, welche von den Parteien in Italien unterfertigt werden müssen. Diese Unterfertigung kann von den von Parteien Bevollmächtigten vorgenommen werden; die diesbezügliche Vollmacht wird vom Notar verfasst und ist vor einem österreichischen bzw. deutschen Notar beglaubigt zu unterfertigen. Eine Übersetzung dieser ins Deutsche ist nicht notwendig.

Die Eintragung in den Grundkataster wird in diesem Fall von der Notarin beantragt.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.




Foto(s): Ulrike Christine Walter


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin/avvocato Dr. Ulrike Christine Walter

Beiträge zum Thema