Italienisches Recht: Was tun, wenn sich nicht alle Erben äußern ob sie die Erbschaft annehmen wollen?

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Die Mutter hat sich einen Alterswohnsitz in Triest gegönnt und ist dort ohne Hinterlassung eines Testamentes gestorben. Gemäß Art. 21 EuErbVO ist das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden somit also das Italienische. Gem. Art 4 EuErbVO ist die Verlassenschaft in Italien abzuwickeln. Erben sind ihre zwei Kinder, die beide in der deutschen Heimat der Verstorbenen wohnhaft sind aber untereinander keinen Kontakt haben.

In Italien wird die Erbschaft durch Annahme erworben, welche auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurückwirkt. Dieses Recht verjährt in 10 Jahren. (Und nicht wie oft fälschlich angenommen in einem Jahr; hierbei handelt es sich lediglich um eine steuerliche Anzeigefrist, die bei Nichteinhaltung lediglich die Konsequenz einer eher geringfügigen Strafzahlung zur Folge hat).

Sie kann ausdrücklich erfolgen (Annahme in einer öffentlichen oder privaten Urkunde) aber auch stillschweigend, die in der Vornahme von Rechtshandlungen des potenziellen Erben besteht, die notwendigerweise den Willen des Berufenen zur Annahme voraussetzen so z.B. die Bezahlung von Erbschaftsschulden mit Geldern aus der Erbschaft.

Ein Kind nimmt nun die Erbschaft an, das zweite äußert sich trotz wiederholten Ersuchens nicht. Der Erbe will jedoch die ererbte Wohnung verkaufen, da sie ihm nur unnötige Kosten verursacht. Es stellt sich somit die Frage wie er den zweiten Erben dazu bringen kann sich zu äußern, da ohne Klärung wer nun die Erbschaft annimmt und wer nicht kein Verkauf stattfinden kann.

Diese Unsicherheit kann dadurch behoben werden, dass das Gericht auf Antrag des einen Erben dem anderen eine Frist setzt (actio interrogatoria). Läuft die Frist ab ohne dass sich der Berufene äußert geht dessen Annahmerecht verloren. Zuständig ist das Gericht des Aufenthaltsortes der Verstorbenen, also im gegebenen Fall das Landesgericht Triest.

Nach Klärung dieser Frage kann dann die steuerliche Erberklärung und Eintragung in den Grundkataster und Grundbuch als Voraussetzung für den Verkauf der Liegenschaft vorgenommen werden.

Gerne sind wir bei der Erbschaftsabwicklung in Italien behilflich.

Foto(s): Ulrike Christine Walter


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