Jede dritte Firma in Hessen muss Coronahilfen zurückzahlen - Rückforderung verhindern? Anwalt klärt auf
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Unterstützung wird zum Fallstrick: Jede dritte hessische Firma muss Corona-Hilfen zurückzahlen / Corona-Hilfen: Erst willkommen, jetzt gefürchtet
Knapp 18 Milliarden Euro haben Bund und Land allein in Hessen an Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler ausgezahlt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Diese Hilfen waren ein Hoffnungsschimmer in einer wirtschaftlich dunklen Zeit. Doch für viele Betriebe wird die damalige Rettung nun zum finanziellen Risiko: Rückforderungsbescheide flattern ins Haus – mit teilweise existenzbedrohenden Summen.
Rückforderungen in Hessen: Jede dritte Firma betroffen
Laut einer Auswertung des Hessischen Rechnungshofs könnte fast jede dritte Firma in Hessen zur Rückzahlung verpflichtet sein. Der Grund: Bei der Schlussabrechnung, insbesondere bei den Corona-Soforthilfen, November- und Dezemberhilfen sowie Überbrückungshilfen, werden nun vermeintliche Überzahlungen festgestellt. Oft geht es dabei um wenige Hundert Euro – in manchen Fällen aber auch um mehrere Hunderttausend bis hin zu Millionenbeträgen. Die Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater betreut aktuell über 100 Mandate allein im Bereich der Rückforderungen – einige mit Streitwerten nahe der Millionengrenze.
Das Wichtigste ist Zeit: Nur ein Monat Frist nach Zustellung
Wenn ein Rückforderungsbescheid zugestellt wird, beginnt die Uhr zu ticken: Sie haben nur einen Monat Zeit, um sich gegen den Bescheid zu wehren. Danach wird der Bescheid bestandskräftig – und selbst unberechtigte Forderungen lassen sich dann kaum noch angreifen.
Die entscheidende Frage lautet: Was steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids?
In den meisten Bundesländern – so auch in Hessen – ist der erste Schritt ein Widerspruch, der fristgerecht bei der ausstellenden Behörde eingereicht werden muss. Doch Achtung: In manchen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren – hier muss sofort Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Widerspruch – und dann? Das macht ein Anwalt für Sie
Ein Widerspruch ist mehr als ein bloßes „Ich bin anderer Meinung“. Er muss die Behörde überzeugen, dass die Rückforderung rechtswidrig, falsch berechnet oder nicht plausibel begründet ist. Dabei können unterschiedliche Argumente greifen, z. B.:
Die FAQ des BMWK wurden nachträglich geändert – eine rückwirkende Anwendung ist unzulässig.
Der Umsatzrückgang war nicht kausal auf die Corona-Maßnahmen zurückzuführen.
Bei der Berechnung der Überkompensation wurden Kosten nicht korrekt berücksichtigt.
Bleibt die Behörde dennoch bei ihrer Entscheidung, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann innerhalb eines weiteren Monats Klage erhoben werden – meist beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Was passiert, wenn Sie nichts unternehmen?
Wenn keine Reaktion erfolgt, wird der Bescheid bestandskräftig – und die Rückzahlung ist in voller Höhe zu leisten.
Klagewelle steht bevor – handeln Sie jetzt!
Bislang wurden in Hessen rund 93 Millionen Euro an Corona-Hilfen zurückgefordert – doch das ist erst der Anfang. Tausende Schlussabrechnungen sind noch offen, viele Betriebe haben bislang keine Rückmeldung erhalten. Die Behörden prüfen weiter, zum Teil mit geänderten Maßstäben. Eine Klagewelle zeichnet sich ab, weil viele Unternehmer die Rückforderungen als unverhältnismäßig oder schlicht unberechtigt empfinden.
Ihre Vorteile mit unserer Kanzlei
Die Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater ist auf Rückforderungen von Corona-Hilfen spezialisiert. Wir:
stellen eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung,
vertreten Sie im Widerspruchsverfahren und vor Gericht
Fazit: Schnell reagieren – sinnvoll begründen – anwaltlich begleiten lassen
Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, ist jetzt der Moment zum Handeln. Lesen Sie die Rechtsmittelbelehrung, kontaktieren Sie uns frühzeitig – und überlassen Sie die Argumentation den Profis. Oft lohnt sich der Widerspruch. Wir stehen an Ihrer Seite.
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