Corona-Testzentren: Rückforderung KV! Hilfe vom Anwalt

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Betreiber von Corona-Testzentren und Leistungserbringer von Corona-Tests müssen zur Zeit verstärkt damit rechnen, dass sie von Rückforderungen oder Aussetzungen der Vergütung der Kassenärztlichen Vereinigungen betroffen sind, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen und betroffenen Unternehmern hier Tipps geben wollen, was sie in solchen Fällen tun können.

Abgerechnet wurden die Leistungen für die Corona-Tests von den Betreibern der Testzentren in der Regel gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

Die Kassenärztliche Vereinigung geht inzwischen verstärkt dazu über, Plausibilitätsprüfungen gem. § 7a TestV durchzuführen.

Hierzu muss der Betreiber der Teststelle dann diverse Nachweise erbringen z.B., welche Teststellen von ihm in welchem Zeitraum geöffnet hatten, Angaben zum Personal und den hierfür aufgewandten Kosten, Angaben zu Sachkosten für die Corona-Tests und auch Angaben zu den getesteten Personen inkl. Personalien usw.

Dabei kann es auch zu der Situation kommen, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Auszahlung der Vergütung während der laufenden Plausibilitätsprüfung z.B. bei bestimmten Verdachtsmomenten aussetzt gem. § 7a Abs. 5 TestV, was für betroffene Corona-Testzentren erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen kann und bereits in diesem Stadium versucht werden soll, eine Auszahlung im Verhandlungswege zu erreichen oder Hilfe im Einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können.

Für die Bereitstellung der Unterlagen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sollte der Leistungserbringer also schon besondere Sorgfalt aufwenden und anwaltliche Hilfe ist hier bereits nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sehr sinnvoll, um keine Fehler zu machen und den hohen Vorgaben zu genügen.

Denn kommt die KV dann im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis, dass Vergütungen zu Unrecht ausbezahlt wurden, erlässt sie einen Bescheid, in dem sie ihre Rückforderungsansprüche geltend macht, d.h., bereits ausbezahlte Gelder zurück fordert.

Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene Widerspruch einlegen, betroffene Leistungserbringer sollten aber berücksichtigen, dass hierfür enge Fristen gelten, die eingehalten werden müssen und somit anwaltliche Hilfe auch hier sinnvoll ist für die Begründung.

Hier hat der Betroffene dann die Möglichkeit, dass dem Widerspruch von der Behörde abgeholfen wird.

Andernfalls, falls dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, steht dem Betroffenen der Klageweg offen.

Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Klage an enge Fristen gebunden ist und immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden sollte, ob die Klage vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht erhoben werden sollte.

Auch über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sollte der Betroffene nachdenken, um zum Beispiel keine Rechtsnachteile zu erleiden (z.B. gem. § 87 B SGB V).

Auch sollten Betroffene immer berücksichtigen, dass sogar strafrechtlich relevantes Verhalten überprüft werden wird, z.B. bei Verdacht auf Abrechnungsbetrug.

Mehrere Fälle, in denen diverse Betreiber von Corona-Testzentren inzwischen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, sollten Betroffenen nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten verdeutlichen, dass Prüfungen, Rückforderungen etc. nicht auf die leichte Schulter zu nehmen sind und hier schon von Anfang an die richtigen Maßnahmen getroffen werden sollten und anwaltliche Hilfe sinnvoll sein sollte, um erhebliche Ausweitungen auch in strafrechtlicher Sicht zu vermeiden.

Für betriebs-rechtsschutzversicherte Unternehmen kann auch geprüft werden, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Rechtsstreit übernimmt, Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung.

Betroffene Leistungserbringer von Corona-Tests/Betreiber von Corona-Testzentren, die von Aussetzungen der Vergütung, Rückforderungen der KV oder ähnlichem betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Wirtschaftsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und Unternehmerschutzrecht tätig sind und die bereits ein positives Urteil im Zusammenhang mit Corona-Hilfe erstreiten konnten, nämlich für ein Unternehmen, ein Gesundheitszentrum, vor dem Verwaltungsgericht Meiningen unter dem Az. 8 K 1325/21 Me erstreiten konnte, in dem entschieden wurde, dass die dortige Unternehmerin die erhaltene Corona-Hilfe, ca. 20.000 €, nicht zurück bezahlen muss.




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