Jetzt aber schnell: Darlehensvertrag widerrufen und viel Geld sparen

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist eine Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zurück und gesteht widerrufenden Darlehensnehmern eine Nutzungsentschädigung von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz zu.

Für alle Darlehensnehmer, die insbesondere in der Zeit zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 einen Darlehensvertrag geschlossen haben, ist es nun höchste Zeit, noch die Möglichkeit eines Widerrufs ihrer Vertragserklärungen zu prüfen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr viel Geld zu sparen. Denn: Am 21. Juni 2016 wird die Möglichkeit, auch in diesen Altfällen bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung das Darlehen noch heute zu widerrufen, aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung endgültig enden.

Viele der betroffenen Banken haben Ihren Hauptsitz in Frankfurt am Main. Das hier zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun mit einer weiteren Entscheidung vom 27. April 2016 – Az. 23 U 50/15 – zu wichtigen Fragen in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Darlehensnehmer geurteilt.

Insbesondere trat das Gericht der Argumentation vieler Banken entgegen, die stets vortragen, das Widerrufsrecht sei in den allermeisten Fällen aufgrund langen Zeitablaufs verwirkt bzw. jedenfalls sei die Erklärung des Widerrufs zum Zwecke der Zinsersparnis oder der Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung rechtsmissbräuchlich.

Ebenso entschied übrigens jüngst auch das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2016 – Az. 4 U 125/15.

Weiter trat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit überzeugender Argumentation auch der sich in der Rechtsprechung leider immer mehr verbreitenden Rechtsauffassung entgegen, die vom Darlehensnehmer von der Bank zu beanspruchende Nutzungsentschädigung sei in Analogie zu § 503 BGB a. F. mit 2,5 %-Punkten über Basiszinssatz zu bemessen. Insoweit belegt das Gericht mit zutreffenden Argumenten, dass die Verzinsung in der Regel mit 5 %-Punkten über Basiszinssatz vorzunehmen ist.

Insgesamt kann man die Rückabwicklung gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wie folgt in Stichworten zusammenfassen:

  • Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung seiner gesamten Zahlungen (Zins + Tilgung).
  • Die auf diese Zahlungen von der Bank zu entrichtende Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich mit 5 %-Punkten über Basiszinssatz zu berechnen.
  • Es findet kein Abzug von Kapitalertragsteuer statt.
  • Die Bank hat indes „nur“ Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für die jeweils tatsächlich noch bestehende Restschuld.

Bei Saldierung, also Aufrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche von Darlehensnehmer und Bank ergibt sich regelmäßig ein deutliches Plus für den Darlehensnehmer gegenüber der bei „normaler“ Vertragsdurchführung bestehenden Restschuld.

Wichtig: Selbst bereits vollständig erledigte Darlehen können auf diese Weise noch rückabgewickelt werden.

Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich Bank und Darlehensnehmer auf eine vorbehaltlos auf eine vorzeitige Beendigung und Abwicklung der Darlehen geeinigt haben. In diesen Fällen kann ein Widerruf eventuell ausscheiden. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall und die getroffenen Vereinbarungen an.

Also, nutzen Sie jetzt noch Ihre Chance. Kontaktieren Sie uns, damit wir auch Ihren Darlehensvertrag kostenlos auf Fehler in der Widerrufsbelehrung und die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen können. Es kann für Sie eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro bedeuten.

Senden Sie uns Ihren Darlehensvertrag spätestens bis Samstag, 18. Juni 2016, zu. Wir prüfen dann noch bis 20. Juni 2016 und helfen Ihnen ggf. beim Widerruf Ihrer Darlehen.

Rechtsanwaltskanzlei Freund
Gerald Freund


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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