Kameraüberwachung auf dem Nachbargrundstück

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Die Installation von Videokameras auf Privatgrundstücken führt immer wieder zum Streit und der Nachbarn.

Während die einen mit der Videoüberwachung ihr Grundstück schützen wollen fühlen sich die Nachbarn nicht selten unzulässig überwacht auch wenn sie gar nicht das Ziel der Videoüberwachung sind.

Dies umso mehr wenn ohnehin ein nachbarschaftlicher Streit schwelt.

Seit Einführung der DSGVO aber auch schon davor führen sollte Streitigkeiten immer häufiger zu Klageverfahren vor Gericht.

  1. Datenschutzrechtliche Aspekte

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch Bilder zählen, grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis gestattet. Eine Videokamera, die das eigene Grundstück überwacht, darf daher nicht ohne Weiteres Bereiche erfassen, in denen Personen ohne deren Einwilligung gefilmt werden könnten, insbesondere wenn diese Bereiche öffentlich zugänglich sind oder zum Nachbargrundstück gehören.

  1. Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches im Grundgesetz unter Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 geschützt ist, beinhaltet auch das Recht am eigenen Bild. Demnach ist es nicht erlaubt, eine Person ohne deren Zustimmung zu filmen, besonders in deren privatem Umfeld. Eine unbefugte Videoüberwachung, die das Persönlichkeitsrecht verletzt, kann zu Unterlassungsansprüchen sowie Schadensersatzforderungen führen.

  1. Unterlassungsansprüche

Wenn eine Videokamera so positioniert ist, dass sie das Nachbargrundstück oder öffentliche Bereiche filmt und dadurch die Privatsphäre oder das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn oder Passanten verletzt, können diese Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies bedeutet, dass der Betreiber der Kamera aufgefordert werden kann, die Aufnahmen zu unterlassen oder die Kamera so auszurichten, dass sie nicht mehr in den geschützten Bereich hineinragt.

Die nachfolgende Übersicht zeigt auf was zu beachten ist insbesondere in Bezug auf Datenschutzrecht bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht versus den schutzwürdigen Eigentumsrechten. Denn in der Praxis kommt es immer auf den Einzelfall an: nicht immer ist die Aufstellung einer Kamera unzulässig, doch manchmal ist die Aufstellung in der Kamera selbst dann unzulässig wenn sie tatsächlich das Nachbargrundstück gar nicht erfasst.

Amtsgericht Bad Iburg (AZ: 4 C 366/21)

Das Amtsgericht Bad Iburg hat festgestellt, dass Überwachungskameras bereits dann unzulässig sein können, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen.

Im verhandelten Fall hatten die Parteien, die Nachbarn eines ländlich gelegenen Doppelhauses waren und seit Jahren im Streit lagen, eine Auseinandersetzung über die vom Beklagten angebrachten Überwachungskameras. Diese waren technisch in der Lage, Personenzählungen und -erkennungen durchzuführen und hätten grundsätzlich das Grundstück der Klägerin erfassen können, obwohl behauptet wurde, nicht zugehörige Bereiche würden verpixelt.

Das Gericht urteilte, dass die Kameras zu entfernen oder so auszurichten seien, dass sie vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gründete sich darauf, dass sie aufgrund der Ausrichtung und technischen Fähigkeiten der Kameras objektiv ernsthaft befürchten musste, überwacht zu werden. Die potenzielle Verletzung des Persönlichkeitsrechts war hierbei entscheidend, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Überwachung stattfand oder Teile des Erfassungsbereichs verpixelt waren. Dieses Urteil verdeutlicht die rechtliche Einschätzung, dass nicht die tatsächliche Überwachung, sondern bereits die ernsthafte Befürchtung einer solchen, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann

Landgericht Frankenthal vom 16.10.2020 (Az. 2 S 195/19)

Das Landgericht Frankenthal entschieden, dass die Installation einer Überwachungskamera unzulässig sein kann, wenn dadurch das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt wird.

Eine Kamera darf nur das eigene Grundstück überwachen und nicht in den Bereich des Nachbargrundstücks hineinragen. Die bloße Möglichkeit, dass Nachbarn sich überwacht fühlen könnten („Überwachungsdruck“), reicht für einen Unterlassungsanspruch aus.

Dies gilt selbst dann, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Kamera tatsächlich auf das Nachbargrundstück gerichtet war, sofern technisch die Möglichkeit besteht

LG Berlin, 23.07.2015 - 57 S 215/14

Landgericht Berlin entschied, dass die Überwachung des Nachbargrundstücks mittels Kamera unzulässig sein kann, selbst wenn eine Verpixelung der Aufnahmen erfolgt. Die Möglichkeit, die Verpixelung aufzuheben, sowie ein bestehender Nachbarschaftsstreit begründeten einen Überwachungsdruck, der als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angesehen wurde

LG Saarbrücken vom 13.10.2023 - 13 S 32/23

Das Landgericht Saarbrücken, dass kein Anspruch auf Entfernung einer Videokamera besteht, wenn durch Neuausrichtung der Kamera eine unzulässige Videoüberwachung verhindert werden kann. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchaus weniger drastisch als der komplette Abbau sein können, solange die Privatsphäre der betroffenen Person effektiv geschützt wird.

FAZIT

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Installation von Videokameras auf Privatgrundstücken strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und etwaige Unterlassungsansprüche. 

Die genannten Gerichtsurteile verdeutlichen, dass die Rechtsprechung eine sorgfältige Abwägung der Interessen vornimmt und die Rechte der Betroffenen schützt. 

Vor der Installation solcher Überwachungssysteme ist es daher ratsam, sich eingehend mit den Grundsätzen der Rechtsprechung auseinanderzusetzen. 

Erfahrungsgemäß hilft es wenn man vorab die Nachbarn einbezieht und gegebenenfalls auch Informationen zu Art der Kamera und des erfassten Bereiches mitteilt um bereits dem Gefühl des “Überwachungsdrucks“ zuvorzukommen. 

Originalartikel und weitere Infos: hier 


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