Kampfbefehl trotz Rot-Kreuz-Binde

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Der Jurist Albert Friedrich Berner debattierte im 19. Jahrhundert über die Frage, ob der Befehl eines Soldaten die Untergebenen, die sich der Gehorsamspflicht unterworfen haben, zur „menschlichen Maschine" mache. Die Antwort gab Berner selbst:

„Das Evangelium vom blinden Gehorsam" gelte nicht mehr. Ein Jedermann habe die Pflicht, mit eigenem Urteil zu prüfen, ob „der Befehl ihm auch nicht etwa etwas Gesetzwidriges zumute."

Eine kritische Sanitätssoldatin traut sich laut Fragen zu stellen, ob sie an einem bewaffneten Kampfeinsatzes in Afghanistan teilnehmen dürfe.

Sie beruft sich auf das Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nach dessen Art. 22 das Sanitätspersonal mit einer Rot-Kreuz-Binde unter besonderem Schutz des humanitären Völkerrechts steht. Sie dürfe von ihrer Waffe „nur" zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung ihrer Verwundeten und Kranken Gebrauch machen. Deshalb müsse sie ihren Vorgesetzen nicht gehorchen.

Offenbar möchte die Soldatin, die sich mit solch genannten Schutzzeichen zu erkennen gibt, mehr Ärztin als privilegiertes Sanitätspersonal sein. Auf Paragraph 11 Absatz 1 Satz 3 Soldatengesetz kann sie sich jedenfalls nicht berufen. Nach dieser Norm liegt Ungehorsam nicht vor, „wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist." Auch dessen Absatz 2 greift nicht, da sie durch den Befehl keine Straftat begehen würde.

Wenn sie wirklich dem Ethos der Ärzte und der Genfer Deklaration von 1948, ehemals Hippokratischer Eid, verpflichtet fühlt, wäre es konsequent ihre Dienste einer zivilen Einrichtung, etwa „Ärzte ohne Grenzen", zur Verfügung zu stellen. Wie lautet noch einmal das öffentliche Gelöbnis, das man nach Bestehen des 3. medizinischen Staatsexamens in Chor spricht? „Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein."

Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat, Hamburg



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