Wahlcomputer: Das Kreuz mit dem Kreuz
- 5 Minuten Lesezeit


Manch einer mag sich mit einem Schmunzeln an die Präsidentschaftswahl in den USA im Jahr 2000 erinnern, als die Frage, was ein Loch ist und was nicht, die Wahl entschieden hat - „Ein Loch ist da, wo etwas nicht ist." lautet die Antwort von Tucholsky*. Doch nach dem gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts drängt sich eine ernste Erkenntnis auf: Wahlen per Wahlmaschinen mit Lochkarten entsprechen vermutlich noch eher den Vorgaben unseres Grundgesetzes als die bei der Bundestagswahl 2005 eingesetzten 1.800 Wahlcomputer. Denn die Lochkarten stellen eine Verkörperung der Stimmabgabe dar, die zumindest neben einer elektronischen Speicherung unbedingt erforderlich ist.
[image]Öffentlichkeitsprinzip muss beachtet werden
Die Entscheidung aus Karlsruhe hat einen ganz wesentlichen Aspekt klargestellt: Der Wähler muss den Ablauf der Wahl verfolgen können - und zwar auch, wenn er kein Computerspezialist ist. Denn das Öffentlichkeitsprinzip gemäß Artikel 38 i.V.m. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist bei einer demokratischen Wahl unverzichtbar. Warum das so ist, kann wohl niemand in so klare Worte fassen wie die Verfassungsrichter selbst:
„Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 <992> m.w.N.)."
Elektronische Speicherung allein reicht nicht
Eine rein elektronische Speicherung der abgegebenen Stimme und die Anzeige auf dem Computermonitor reichen nicht aus, um den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) gerecht zu werden. Denn in diesem Fall kann der Wähler das Wahlverfahren nicht nachvollziehen, weil die Erfassung und Übermittlung der Stimme uneinsehbar im Inneren des Wahlcomputers erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt außerdem eine Verkörperung des Wählerwillens in einer anderen Form. Als Beispiel werden Ausdrucke in Papierform genannt, die bei der Stimmabgabe zusätzlich zur elektronischen Erfassung für den Wähler erstellt werden, anhand derer dann eine Auszählung verfolgt und gegebenenfalls nachträglich kontrolliert werden kann, ob das Wahlergebnis korrekt ermittelt wurde.
Die vom Bundesinnenministerium angeführten Argumente zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Öffentlichkeitsprinzip lehnten die Richter ab: So könne etwa die grundgesetzlich vorgeschriebene geheime Wahl nur bei der Abgabe der Stimme selbst in der Wahlkabine gelten, in allen anderen Phasen muss der Wahlvorgang zwingend öffentlich erfolgen. Einschränkungen sind nur mit besonderen Gründen gerechtfertigt, beispielsweise bei der Briefwahl zur Erhöhung der Wahlbeteiligung oder bei den Tätigkeiten des Kreiswahlleiters.
Computerwahl nicht ausgeschlossen
Die Wahl per Computer oder auch per Internet halten die Verfassungsrichter durchaus für rechtens und haben auch keine Bedenken in Hinblick auf § 35 Bundeswahlgesetz (BWG), der den Einsatz von Wahlgeräten für grundsätzlich zulässig erklärt. Allerdings müssen dann die für die Wahl geltenden Verfassungsgrundsätze beachtet werden. Die Anforderungen der Bundeswahlgeräteverordnung, in der die technischen Voraussetzungen für Wahlgeräte bestimmt sind, hat diese Verfassungsgrundsätze nicht ausreichend berücksichtigt.
Mehr zu den Sicherheitsrisiken und Problemen bei Wahlcomputern finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Wahlcomputer auf dem Prüfstand".
Die Wahlcomputermodelle der Firma Nedap könnten aus technischen Gründen derzeit keine ausreichende Sicherheit in Hinblick auf Manipulation der Wahl gewährleisten. Zwar sei auch bei einer Wahl mit Wahlzettel eine Manipulation möglich, aber im Vergleich zum Wahlcomputer mit einem erheblich höheren, auch zeitlichen Aufwand, und zudem mit einem viel größeren Entdeckungsrisiko, so die Verfassungsrichter. Auch die Reichweite eines Fehlers ist bei Wahlcomputern erheblich größer, zum Beispiel wegen eines unentdeckten Softwarefehlers, der sich dann nicht nur bei einer, sondern bei allen mit dem Gerät abgegebenen Stimmen auswirken kann.
Weiterer Ablauf bei der Wahl offen
Anders als manchmal dargestellt, zeigt sich bei einer genauen Lektüre der Entscheidung, dass weitere Sicherheits- und Transparenzfragen bezüglich der Computerwahl vom Bundesverfassungsgericht offen gelassen wurden. Die Richter erachteten den Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip als so offensichtlich grundgesetzwidrig, dass sie die gesamte Bundeswahlgeräteverordnung für verfassungswidrig erklärten und daher nicht entscheiden mussten, ob das dort für Wahlcomputer verankerte Procedere, etwa die Prüfung der Computer durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die Erteilung der Bauartzulassung, die Kontrolle und Überwachung der Geräte und andere Fragen im Konkreten mit dem Grundgesetz vereinbar wären.
Bundestagswahl 2005 gültig
Auf den ersten Blick mag es vielleicht verwundern, dass das höchste deutsche Gericht trotz des offensichtlichen Grundgesetzverstoßes die Bundestagswahl 2005 für gültig erklärt hat. Die Entscheidung wird verständlich, wenn man sich klar macht, wie sie zustande kam. Die Verfassungsrichter müssen bei Wahlprüfungsbeschwerden, auch wenn sie sich auf die Mandatsverteilung im Bundestag auswirken, immer beachten, dass ihr Urteil stets am geringfügigsten in die Zusammensetzung der Volksvertretung eingreift und haben immer das mildeste Mittel zu wählen. Das gewählte Parlament genießt in unserer Demokratie einen gewissen Bestandsschutz, damit die Stabilität von Regierung und Staat gewährleistet bleibt.
Über den Bestandsschutz des Bundestages bei Wahlfehlern, mit und ohne Auswirkung auf die Mandatsverteilung, erfahren Sie im anwalt.de-Beitrag mehr: „Wahlfehler und ihre Auswirkungen - Urteile des BVerfG".
Dabei kamen die Richter zu dem Schluss, dass der von ihnen festgestellte Wahlfehler nicht so sehr ins Gewicht fällt, dass das Vertrauen in das Bestehen des 16. Deutschen Bundestages und sein Fortbestehen absolut unerträglich erscheinen würde. Weil dem Verfassungsgericht zumindest keine Hinweise auf konkrete Wahlmanipulationen oder Fehler bei Wahlcomputern vorlagen und zudem bei Einsatz der Wahlcomputer die Rechtslage noch unklar war, überwiegt hier das Interesse der Allgemeinheit am Fortbestehen des Bundestags gegenüber dem Interesse der Kläger an Neuwahlen. (Urteil v. 03.03.2009, Az. 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07)
*"Zur soziologischen Psychologie der Löcher", Kurt Tucholsky - Panter, Tiger und Co.
(WEL)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Öffentliches Recht
- Rechtsanwalt Hamburg Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Berlin Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt München Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Bremen Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Hannover Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Köln Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Leipzig Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Dresden Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Hanau Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Braunschweig Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Freiburg im Breisgau Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Göttingen Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Bad Vilbel Öffentliches Recht |
- Rechtsanwalt Duisburg Öffentliches Recht