Kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden ?

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Wie das Amtsgericht Emmendingen mit Beschluss vom 23.09.2021 entschieden hat, ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit rechtens.


Wann liegt grobe Unbilligkeit vor ?


Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die gesamten Umstände des Einzelfalls müssen den Ausschluss des Versorgungsausgleiches rechtfertigen. Es muss festgestellt werden, dass es angesichts des Verhalten des Ausgleichsberechtigten während der Ehe gegenüber den Ausgleichspflichtigen grob unbillig wäre, wenn er an  deren Anrechten, die aus der Ehezeit stammen, teil hätte.


Vorsätzliche, schuldhaft begangene gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen können insbesondere bei entsprechender strafrechtlicher Verurteilung die grobe Unbilligkeit rechtfertigen.


Bei dem zu entscheidenden Fall ging es um Ehegatten, die über 20 Jahre miteinander verheiratet waren. Der Ehemann hat die Ehefrau während der Ehezeit mehrfach körperlich angegriffen, beleidigt und bedroht. Das Gericht hat entschieden, dass, auch wenn die einzelnen Körperverletzungshandlungen für sich genommen kein besonderes schweres Ausmaß erreichen, das jahrelange bedrohliche und gewalttätige Verhalten des Ehemannes den Ausschluss des Versorgungsausgleiches rechtfertigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau aus Angst nicht zur Polizei gegangen ist.  Daraus wird vielmehr ersichtlich, in welcher scheinbar ausweglosen Situation die Ehefrau sich über 20 Jahre lang gefangen sah.


Dass die Eheleute sich zwischenzeitlich versöhnen wollten, relativiert das Verschulden des Ehemannes nicht (siehe auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2017 - 3 UF 17/17).






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