Welcher Elternteil entscheidet über die Corona-Impfung des 15jährigen Kindes ?

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Bei getrenntlebenden Elternteilen kommt es aktuell immer öfters zu Auseinandersetzungen wegen der Möglichkeit der Corona-Impfung des gemeinsamen minderjährigen Kindes.

Kann das Kind selbst entscheiden, ob es geimpft wird oder nicht ?


Die Antwort lautet nein. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit im Sinne des § 630 d BGB bei einem 15jährigen Kind, ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern zur Impfung erforderlich.

Kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine darüber entscheiden, ob das 15jährige Kind eine Corona-Impfung erhält oder nicht ?

Die Antwort lautet nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21) vertritt die Auffassung, dass es bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff - wie der noch nicht als Standard-Impfung geltenden Impfung gegen das Corona-Virus - es zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern bedarf.

Die Eltern müssen sich über die Frage einigen, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht. Scheitert eine solche Einigung, ist eine gerichtliche Entscheidung einzuholen.


Wenn sich die Eltern über die Impfung des Kindes nicht einigen können, kann das Familiengericht die Befugnis zur alleinigen Entscheidung über die Impfung des gemeinsamen Kindes gegen das Corona Virus SARS-2 zur alleinigen Ausübung auf einen Elternteil übertragen.


Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. 

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil kann grundsätzlich nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommision beim Robert Koch Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen (BGH FamRZ 2017, 1057).

Die Impfempfehlungen der beim Robert Koch Institut angesiedelnden Ständigen Impfkommision (STIKO) sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden .











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