Kann ein Betriebsratsmitglied abgemahnt werden? Neue Rechtsprechung des BAG

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Darf der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied abmahnen, wenn es seine Pflichten als Gremiumsmitglied verletzt hat?

Davon zu unterscheiden ist die Pflichtverletzung des Betriebsrats als einzelner Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unter dem Aktenzeichen 7 ABR 69/13 am 09.09.2015 entschieden. Danach darf der Arbeitgeber in der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsmitglied nicht mit der Warnfunktion derart umgehen, dass er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses androht. Denn eine arbeitsvertragliche Pflicht wurde ja gerade nicht verletzt. Demzufolge kann auch nicht das Arbeitsverhältnis selbst sanktioniert werden.

Eine Amtspflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds kann nicht mit der Bestrafung des daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses sanktioniert werden.

Wer also kann eine solche rechtswidrige Abmahnung aus der Personalakte des Betriebsratsmitglieds verlangen, der Betriebsrat als Gremium, als Ganzes – oder muss dies der betroffene einzelne Betriebsrat selbst und alleine tun? Auch hier ist das BAG in seiner Entscheidung klar: Der Entfernungsanspruch aus §§ 242, 1004 BGB ist ein sog. höchstpersönliches Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds. Nur er kann und darf und nur er hat das Recht, die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu verlangen. Das Betriebsratsgremium ist nicht aktivlegitimiert.

Übrigens

Auch der Betriebsrat als Gremium ist berechtigt, seinerseits den Arbeitgeber abzumahnen, wenn dieser seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verletzt hat. Auch hier muss genau auf die höchstrichterlichen Vorgaben geachtet werden.

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