Kann ein Kind den Umgang erzwingen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Umgang des Kindes mit den Eltern

Im Gesetz ist verankert, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.

Oberster Maßstab beim Umgang eines Kindes mit dem Elternteil ist immer das Kindeswohl. Das Kindeswohl geht vor den Elterninteressen. Normalerweise gehört der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes. Hierbei kommt es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an.

2. Anspruch des Kindes auf Umgang mit dem Elternteil

Nachdem das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, hat es auch einen einklagbaren Anspruch auf Umgang mit dem Elternteil. Bejaht das Familiengericht einen derartigen Anspruch des Kindes, wonach der andere Elternteil den Umgang mit dem Kind pflegen muss, so ist dennoch nur in sehr seltenen Fällen dieser Anspruch auch vollstreckbar, also durchsetzbar. In der Praxis wird der Anspruch eines Kindes auf Umgang mit einem Elternteil nur sehr selten eingeklagt.

Anstatt im Klagewege den Umgang mit dem anderen Elternteil durchzusetzen, sollte eine einvernehmliche vergleichsweise Regelung des Umgangsrechts Priorität haben. Denn es ist leicht nachvollziehbar, dass es nicht unbedingt dem Kindeswohl förderlich ist, wenn der Elternteil, der einen Umgang mit dem Kind ablehnt, durch ein Gericht zwangsweise hierzu verurteilt wird und nunmehr gegen seinen eigentlichen Willen Umgang mit dem Kind haben muss.

Ein gerichtlich festgestelltes Umgangsrecht, das letztendlich gegen den umgangsunwilligen Elternteil nur mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, ist im Regelfall sicherlich nicht dem Kindeswohl dienlich. Im Einzelfall ist zu überlegen, ob es dann für das Kind nicht besser ist, auf Durchsetzung des Umgangs zu verzichten.

3. Wer kann das Umgangsrecht des Kindes gerichtlich durchsetzen?

Das Recht des Kindes, Umgang mit dem umgangsunwilligen Elternteil haben zu wollen, muss durch das Kind selbst vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Das Kind muss hierbei durch den Elternteil, bei dem es lebt, bzw. durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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