Kann ein mittels Embryospende gezeugtes Kind erfolgreich die Vaterschaft des Wunschvaters anfechten?

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Das OLG Saarbrücken beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 11.12.2017 – 6 UF 110/17 – mit der Frage, ob ein im Ausland mittels Embryospende anonymer Spender gezeugtes Kind ein Recht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Wunschvaters hat und ob diese Anfechtung der Vaterschaft des Wunschvaters regelmäßig dem Kindeswohl entspricht, wenn der Vater seine Bereitschaft zeigt, tatsächlich Verantwortung für das Kind zu übernehmen.

Das Kind war im Ausland mittels Befruchtung einer von einer anonymen Frau gespendeten Eizelle mit dem Samen eines anonymen Spenders gezeugt und anschließend von der Mutter ausgetragen worden.

1. Anfechtung der Vaterschaft

Das 2016 geborene Kind ist aufgrund seines Alters geschäftsunfähig. Die Vaterschaftsanfechtung ist gem. § 1600a Abs. 3 BGB durch einen Ergänzungspfleger für das geschäftsunfähige Kind möglich.

Allerdings ist die Anfechtung durch das Kind bzw. den Ergänzungspfleger nur zulässig, wenn die Anfechtung dem Wohl des Kindes dient. Hierzu musste das Gericht die Auswirkungen des Anfechtungsverfahrens auf den Familienfrieden und die persönlichen Beziehungen zwischen Mutter und Kind prüfen bzw. ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht bzw. die Bereitschaft des Vaters, tatsächlich für das Kind Verantwortung zu übernehmen. Auch unterhaltsrechtliche Aspekte sind in diese Abwägung im konkreten Einzelfall mit einzubeziehen, ebenso ob das Kind mit der Anfechtung das Ziel verfolgt, Kenntnis von der eigenen Abstammung zu erlangen und ob eine anschließende Vaterschaftsfeststellung möglich erscheint.

2. Verantwortungsübernahme durch den rechtlichen Vater

Bei der Kindeswohlprüfung kommt eine maßgebende Bedeutung der vom rechtlichen Vater angegebenen Verantwortungsübernahme für das Kind zu.

Das Gericht übersah hierbei auch nicht, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft der rechtliche Vater keinerlei Umgangsrecht mit dem Kind hätte und er somit der Willkür der Mutter des Kindes bezüglich einer Kontaktaufnahme zu dem Kind ausgesetzt wäre.

Des Weiteren führte das OLG ins Feld, sollte die neue Verbindung der Mutter zu ihrem neuen Ehemann, zwischenzeitlich hatte sie sich vom rechtlichen Vater des Kindes getrennt, ebenfalls scheitern, würde im Falle, dass die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich wäre, das Kind ohne Vater sein. Der neue Ehemann der Mutter hatte zwar eine Adoption des Kindes schriftlich in Aussicht gestellt, das Gericht will jedoch nicht ausschließen, dass es eventuell doch zu keiner Adoption kommen würde, sollte die Vaterschaftsanfechtung Erfolg haben. Da das Kind mittels Embryospende anonymer Spender gezeugt wurde, stünde für das Kind somit kein Vater mehr zur Verfügung, gegen den es einen Unterhaltsanspruch geltend machen könnte.

Letztendlich kam das OLG zu dem Ergebnis, dass eine Vaterschaftsanfechtung derzeit nicht dem Wohle des Kindes dienen würde und es im Umkehrschluss somit für das Kind besser sei, dass das Kind den rechtlichen Vater habe, der für dieses auch Verantwortung übernehmen möchte und Unterhalt zahlt.

In Fragen des Kindschaftsrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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