Kann eine Erbausschlagung wegen Motivirrtums angefochten werden?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Übereilte Erbausschlagung

Meint ein Erbe, der Nachlass sei überschuldet, wird in der Regel die Erbschaft ausgeschlagen. Oftmals reagieren Erben in dieser Situation regelrecht panisch und schlagen übereilt die Erbschaft aus, aus Angst davor, einen überschuldeten Nachlass zu erben. Hierbei passiert es immer wieder, dass Erben gar keine genaue Kenntnis über Zusammensetzung des Nachlasses haben und eine mögliche Überschuldung desselben nur vermuten, aber dennoch die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

2. Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Erbausschlagung

Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 19.12.2018 – I-3 Wx 140/18 – klargestellt, schlägt der Erbe wegen lediglich vermuteter Überschuldung des Erblassers das Erbe aus, berechtigt dies den Erben nicht, die erteilte Ausschlagungserklärung nachträglich anzufechten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet war. Eine Ausschlagung aufgrund von Spekulationen über die nicht vorhandene Werthaltigkeit des Nachlasses, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, stellen einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Ein unbeachtlicher Motivirrtum berechtigt jedoch nicht zur Anfechtung der erklärten Erbausschlagung. Nur wenn ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vorliegt, ist eine Anfechtung der Erbausschlagung möglich.

3. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften berechtigt zur Erbausschlagung

Liegen beim Erben falsche Vorstellungen vor, wie sich der Nachlass im Aktiva-und Passivabestand zusammensetzt, so besteht ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Spekuliert der Erbe jedoch nur über den Bestand des Nachlasses und lässt sich bei seiner Ausschlagungserklärung nur von Hoffnungen und Befürchtungen leiten, wie es um den Nachlass bestellt sein könnte, sieht die Rechtsprechung darin nur einen reinen Motivirrtum, der zur Anfechtung nicht berechtigt.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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