Kann ich meinem Nachbarn das Rauchen auf dem Balkon untersagen?

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Einen wahren Dauerbrenner hat der BGH bereits im Jahr 2015 auf dem Gebiet des Mietrechts behandelt: Ein Ehepaar aus dem 1. Stock eines Mehrfamilienhauses fühlte sich durch den – auf seinem unmittelbar darunterliegenden Balkon im Erdgeschoss desselben Hauses – rauchenden Nachbarn gestört und verlangte daher gerichtlich eine Unterlassung des Rauchens zu bestimmten Stunden. Nach Darstellung der Kläger war das Sitzen im Freien für einen Nichtraucher nicht mehr möglich.

Das Urteil aus Karlsruhe in dieser Sache fällt wie folgt aus: Raucher können zwar dazu verpflichtet werden, das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Zeiten zu unterlassen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung anderer durch Immissionen vorliegt. Nur: Allgemeingültige Zeiten hierfür haben die Juristen des BGH nicht festlegen wollen. Diese seien Fragen des jeweiligen Einzelfalls.

Allein aus diesem Grund dürfte der Dauerbrenner auch weiterhin für juristische Auseinandersetzungen sorgen, bedeutet es doch, dass in jedem Einzelfall nach dem Gebot der Rücksichtnahme ein Maß an hinzunehmenden Beeinträchtigungen ermittelt werden muss. Es sind dem nicht unwesentlich beeinträchtigten Mieter also Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem Raucher Zeiträume freizuhalten sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

Ganz anders wäre der Fall im Übrigen zu beurteilen, wenn die Immissionen gesundheitliche Schäden und nicht nur eine Beeinträchtigung aufgrund des Geruches begründen würden. Der BGH geht beim Rauchen im Freien jedoch davon aus, dass mit diesem keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einhergehen. Der beeinträchtigte Mieter müsste nachweisen können, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht. Dieser Nachweis dürfte extrem schwer zu führen sein.

BGH, V ZR 110/14, vom 16.01.2015


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