Kann ich meinen Vornamen ändern lassen? Jein! [Update: 10.11.23]

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Sie oder Ihr Kind möchten ihren Vornamen ändern lassen. Über die Änderungsmöglichkeiten den Nachnamen betreffend sind die meisten Menschen einigermaßen gut informiert, vor allem natürlich wird der Nachname wegen Hochzeit oder Scheidung geändert. Aber wie ist das mit dem Vornamen? Kann der einfach geändert werden?

Die Rechtslage: Tatsächlich gibt es eine Rechtsgrundlage für die Änderung Ihres Vornamens. Sie findet sich in §§ 3, 11 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG). Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht eine solche Möglichkeit vorsehen muss. Niemand möchte mit einem völlig lächerlichen Vornamen herumlaufen müssen oder einem sehr erklärungsbedürftigen, oder es hat eine Entfremdung vom Vornamen stattgefunden, die behoben werden soll.

Das Problem: Eine Namensänderung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 3 NamÄndG. Was ein wichtiger Grund ist, entscheiden zunächst die zuständigen Verwaltungsbehörden jeden Landkreises. Das geschieht ziemlich willkürlich. Das erste Problem ist bereits, die richtige Behörde ausfindig zu machen. Mal ist es das Standesamt, mal das Bürgeramt, mal ein völlig anderes.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat kürzlich entschieden, dass eine junge Frau, die „Siri“ heißt, ihren Vornamen ändern darf. Sie war Opfer von Gespött und Hänseleien geworden („Hey Siri, vieviel Uhr ist es?“, „Hey Siri, setze Quark auf die Einkaufsliste“). Bedauerlich, dass die Behörde das nicht erkannt hatte und erst ein Gericht die Fehlentscheidung korrigieren musste.

In einem von unserer Kanzlei bearbeiteten Fall hatte sich eine junge Frau von ihren drei Vornamen derart entfremdet, dass die Behörde nach langen Auseinandersetzungen und der Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme die Änderung des Vornamens gebilligt hat. Aus den drei ursprünglichen Vornamen wurde dann einer, den die junge Frau seit ihrer Kindheit verwendet.

In einem weiteren Fall unserer Kanzlei ist uns die Änderung eines Vornamens eines noch minderjährigen Mädchens ebenfalls auf Behördenebene gelungen, weil begründet werden konnte, dass unter anderem wegen des asiatischen Aussehens des Mädchens und dem Hinzutreten weiterer, bedeutsamer Umstände die Änderung eines Vornamens in einen „typisch deutschen“ Namen erforderlich ist, um ihr das künftige Leben zu erleichtern. Auch hatte sie es satt, immer gefragt zu werden, wo sie denn wirklich herkommt, obwohl sie Zeit ihres Lebens deutsche Staatsbürgerin mit dem Geburtsort Hamburg ist!

In einer früheren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zum Beispiel die Änderung des Vornamens, um den Spitznamen zum richtigen Namen werden zu lassen, nicht möglich ist. Dort ging es um „Harry“, der seinen Vornamen „Hartmut“ ändern wollte.

Der Witz: Der Gesetzgeber selbst schreibt, dass ein Vorname „nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.“ Begründet wird das damit, dass die Rechtsgemeinschaft Anspruch darauf habe, immer zu wissen, mit wem sie es zu tun hat. Das ist zunächst verständlich: Ein Straftäter soll sich den Ermittlungen nicht durch rasche Änderung seines Vornamens entziehen können; wer Schulden hat, soll weiterhin gefunden werden können (so das VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2010 - 3 K 11/09). Einerseits. Andererseits hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf des sogenannten Selbstbestimmungsgesetzes zu erkennen gegeben, dass ihm der Vorname vollkommen egal ist und er jederzeit durch Erklärung (ohne Begründung!) gegenüber der Behörde geändert werden kann, wenn gleichzeitig der sog. Geschlechtseintrag geändert wird. Es ist unglaublich, dass der Staat zwar die Änderung des Geschlechteintrages ohne Angabe von Gründen zulassen will, sich dem berechtigten Anliegen für eine Vornamensänderung aber zunächst verweigert. D.h., Frauen, die Frauen „bleiben“ wollen, haben es schwerer als Männer, die Frauen werden wollen – und umgekehrt! Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist unser Schwerpunkt und damit auch das Namensrecht.

Also: Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, sprechen Sie uns an, per Anruf oder Mail. Wichtig zu wissen ist, dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernehmen wird. Wir arbeiten aber mit übersichtlichen Pauschalen für Prüfung und Antrag, Sie haben daher Kostentransparenz.


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Dr. Daniel Kötz ist u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er bearbeitet damit auch Angelegenheiten des Namensrechts.

Foto(s): Frank Beer

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