Kann man mit Cannabis-Rezept Auto fahren?- Was ändert die Legalisierung?

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Bekifft Auto fahren als Cannabis-Patient?

Genau genommen ändert sich durch die Teil-Legalisierung von Cannabis in Bezug auf das  Führen eines Fahrzeugs durch Inhaber eines Cannabis-Rezepts nichts. Denn die Verschreibung von medizinischem Cannabis war auch vor dem 01.04.2024 möglich. Die Legalisierung brachte allerdings endlich eine Verschiebung der maßgeblichen Grenzwerte hervor. Nun soll der neue THC-Grenzwert zur Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr bei 3,5 ng liegen, eine deutliche Steigerung im Vergleich zu den vorher geltenden 1,0 ng. 

Grenzwerte gelten nicht für medizinisches Marihuana

Indes spielen diese Grenzwerte für das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss  von medizinischem Cannabis keine Rolle. Wer Cannabis verschrieben bekommt, nimmt es sehr regelmäßig ein und wird daher deutlich erhöhte THC-Werte aufweisen. Da Personen, die es ärztlich verordnet bekommen, es jedoch als Medikament und nicht als Rauschmittel nutzen (sollen), wird dieser Umstand (zum Teil) in Kauf genommen. In den Blick zu nehmen sind drei Dimensionen:


  1. die Dimension der Strafbarkeit,
  2. die Dimension der Ordnungswidrigkeit,
  3. die Dimension des Fahrerlaubnisentzugs.


Strafbarkeit

Die Strafbarkeit desjenigen, der unter Einfluss von Cannabis Auto fährt, richtet sich nach § 316 StGB bzw. § 315c StGB. Je nachdem, ob die Person einen (Beinahe-) Unfall verursacht oder nicht. Da es an einem Grenzwert für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit im Falle von Cannabis fehlt, muss der Fahrzeugführer zusätzlich zum nachweisbaren Konsum noch auffällig gefahren sein. Hierbei ist egal, ob Sie ein Rezept für Cannabis haben oder nicht. Allein die auffällige Fahrweise in Verbindung mit der Cannabis-Intoxikation führt regelmäßig zur Strafbarkeit. Merke: das Rezept schützt nicht vor Strafe.

Ordnungswidrigkeit: 3,5 ng

Nach der aktuellen Empfehlung der Expertenkommission soll der Grenzwert für das Führen eines Kraftfahrzeugs bei 3,5 ng betragen. Unterhalb dieses Werts droht kein Bußgeld mehr. Bei Cannabis-Patienten hingegen kann dieser Wert deutlich höher sein. Deshalb gilt nach § 24a II 3 StVG dieser Grenzwert nicht, „wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“. Für Inhaber von entsprechenden Rezepten bedeutet dies: solange sie sich an die Einnahmeempfehlung durch den Arzt halten und auch sonst keine Substanzen konsumieren, können Sie grundsätzlich Auto fahren. Sie sollten lediglich darauf achten, konzentriert Auto fahren zu können, da andernfalls Strafbarkeit droht (s.o.).

Entziehung der Fahrerlaubnis

Doch selbst wenn die Strafbarkeit vom Tisch ist, Sie sich keine Ordnungswidrigkeit vorwerfen lassen müssen, kann Ihnen immer noch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV besteht eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Falle der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nicht, bei „Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß“. Die Fahrerlaubnisbehörde muss feststellen, ob bei Ihnen eine solche Beeinträchtigung vorliegt. Hierzu wird sie unter anderem ärztliche Berichte anfordern, um zu prüfen, ob Ihr Konsum geeignet ist, Sie in Ihrer Leistungsfähigkeit erheblich einzuschränken. 

Fazit

Ein Cannabis-Rezept macht Konsumenten das Leben mitunter leichter, insbesondere in Hinblick auf die Beschaffung. Zum Autofahren erteilt es hingegen keinen Freifahrschein. Sollten Sie Beratung diesbezüglich benötigen, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0176/218 319 44 oder per Mail unter isaak@schumann-ra.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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