Kann wegen Kinderlärm gekündigt werden?
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Bei zahlreichen Nachbarschaftsstreitigkeiten geht es um das Thema Lärm. Türen schlagen, laute Musik und schreiende, trampelnde Kinder sind die Top 3 der Lärmbeschwerden.
Dass eine andauernde Lärmbelästigung eine Kündigung nach sich ziehen kann, ist bekannt.
Aber wie ist das bei Kinderlärm? Darf aus diesem Grund die Wohnung gekündigt werden?
Allgemein wird davon ausgegangen, dass Kinderlärm erlaubt ist. Immerhin gibt es ein Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm.
Vorsicht: Immer wieder gibt es Gerichtsurteile, bei denen der Vermieter nicht konkret nachweisen musste, wer den Lärm verursacht hat. Des Weiteren bestätigen Gerichte immer öfter Kündigungen die aufgrund Kinderlärm ausgesprochen wurden.
So urteilte der Bundesgerichtshof am 22.Juni 2021 (Aktenzeichen VIII ZR 134/20 )
“...., dass Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, zwar grundsätzlich hinzunehmen sind, auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 34; Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290 Rn. 14 mwN)”
Fristlose Kündigung aufgrund Kinderlärm
Rücksicht auf Kinderlärm hat, wie vom Bundesgerichtshof angemerkt, aber auch Grenzen. Entsteht der Kinderlärm, weil Mieter ihre Kinder während der Ruhezeiten nicht zu Bett bringen, dann kann dies zu einer Abmahnung führen. Bei Wiederholung der Ruhestörungen ist eine Kündigung möglich.
In Berlin führte der nächtliche Kinderlärm sogar zu einer fristlosen Kündigung. Nach 22 Uhr knallten Türen und die Kinder tobten lautstark. Das muss kein Nachbar oder Vermieter hinnehmen. So entschied das Landgericht Berlin (unter Aktenzeichen 65 D 104/21), dass die fristlose Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt ist.
Abmahnung wegen Ruhestörung aufgrund Kinderlärm erhalten
Sie haben eine Abmahnung wegen Ruhestörung oder Lärm aufgrund Ihrer Kinder erhalten? Nehmen Sie dies nicht auf die leichte Schulter. Die Abmahnung ist der erste Schritt zur Kündigung. Darum sollten Sie der Abmahnung substantiiert widersprechen.
Dabei sollten folgende Grundsätze beachtet werden
- Haben Sie eine Mietwohnung in einem Altbau gemietet? Dies begründet eine erhöhte Toleranzgrenze für Geräusche
- Geräusche, die von Natur aus dem Spiel- und Bewegungsablauf eines kleinen Kindes entsprechen, müssen von den Wohnungsnachbarn hingenommen werden
- Auch über das normale Maß hinausgehende Kindergeräusche, die auf Spiel- oder Laufverhalten schließen lassen, müssen als sozialadäquat hingenommen werden
- Zum vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietobjektes sind auch zeitweises Kindergetrampel oder Geschrei von kleinen Kindern anzusehen
- Wird wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen und wurden diese Verstöße von Kindern ausgelöst, muss zuerst abgemahnt werden. Durch die Abmahnung wird dem Mieter die Möglichkeit gegeben, auf die Kinder entsprechend erzieherisch einzuwirken.
- Nach der Abmahnung folgt meist in engen zeitlichen Bezug die Kündigung
Haben Sie eine Abmahnung oder Kündigung wegen Ruhestörung bzw. Lärm erhalten, dann verlieren Sie keine Zeit. Kontaktieren Sie jetzt das Expertenteam der Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft. Das Cyfire Team überprüft welche Möglichkeiten Sie haben und hilft Ihnen die Kündigung abzuwehren. Kontaktieren Sie das Expertenteam um Rechtsanwalt Mirco Lehr per E-Mail: info@cyfire.net oder Kontaktformular auf dieser Seite und schildern Sie Ihren Fall.
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