Kanzlei Munderloh mahnt für RGF Productions Limited ab
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Dieses Wochenende erreichten uns zahlreiche Mandatsanfragen betreffend Abmahnungen der Kanzlei Munderloh aus Oldenburg, die im Namen der RGF Productions Limited vor allem gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen vorgeht.
Allen Abmahnungen war gemein, dass die Abgemahnten das Schreiben entweder Freitagabend oder Samstagmorgen im Briefkasten fanden und eine Frist zum 3.5.2012 gesetzt worden war, um die erhobenen Ansprüche zu erfüllen. Nun sind kurze Fristen in Abmahnangelegenheiten durchaus üblich; vorliegend ist allerdings im Hinblick auf den Maifeiertag natürlich nachvollziehbar, weshalb die abgemahnten Anschlussinhaber sich gehörigem Druck ausgesetzt sehen. Außerdem war wieder einmal extrem auffällig, dass es sich offensichtlich um standardisierte Schreiben ohne jegliche Einzelfallbetrachtung handelt. So beginnen sämtliche Schreiben unabhängig vom Empfänger bereits mit der unpersönlichen Anrede „Sehr geehrte/r Frau/Herr (...)" und sind auch sonst inhaltlich abgesehen von den Aktenzeichen und angeblich betroffenen Werken identisch.
Geltend gemacht wurde in allen uns zugesandten Abmahnungen ein Unterlassungsanspruch, der das weitere Anbieten des betreffenden Werkes in einer Tauschbörse verhindern soll. Weiter wurde in jedem Fall eine pauschale Zahlung in Höhe von 780,- EUR gefordert.
Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber - ggfs. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei - eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u. a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.
Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.
Insbesondere bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke mit einem möglicherweise pornographischen Inhalt beziehen, sind die gestellten Forderungen kritisch zu hinterfragen. Dies liegt vor allem daran, dass die geltend gemachten Schadensersatzbeträge zumindest teilweise einen Lizenzschaden enthalten. Ob jedoch eine Lizenz erteilt werden kann, wenn sich der Lizenznehmer bei deren Auswertung strafbar machen würde, ist in höchstem Maße zweifelhaft. Aus diesem Grund steht grundsätzlich in Frage, ob eine Schadensberechnung nach der üblicherweise in Abmahnfällen in Anwendung gebrachten Lizenzanalogie hier möglich ist. Mit anderen Worten: In den meisten Fällen dürfte der geltend gemachte Schadensersatz deutlich zu reduzieren sein.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadensersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.
Kontakt
Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
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