Kanzlei pixel.Law nimmt Klage zurück – Fotografie (Urheberrecht)

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Aktuell bearbeiten wir eine Klage eines Berufsfotografen, der durch die pixel.Law-Rechtsanwälte aus Berlin vertreten wird. Der Kläger, Peter K. aus Berlin, gibt an, Urheber eines von ihm angefertigten Fotos gem. § 7 UrhG zu sein. Diese Fotografie habe der Beklagte auf der von ihm betriebenen Webseite verwendet, jedoch ohne eine Zustimmung von dem Kläger erhalten zu haben.

Der Inhalt der Klage von pixel.Law:

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe seine Urheberrechte verletzt, indem er ein Lichtbildwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG in einem gewerblichen Angebot über Waren im Fernabsatz auf seiner Webseite verwendet habe. Dabei habe er keine Zustimmung des Klägers eingeholt oder sei sonst zur Nutzung berechtigt gewesen. Diese Nutzung sei eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG. Zudem habe er den Namen des Klägers als Urheber des Werkes nicht genannt, § 13 UrhG. Als Betreiber der Webseite sei der Beklagte gem. § 7 Abs. 1 TMG rechtlich verantwortlich.

Der Kläger habe den Beklagten zuvor auf Unterlassung abgemahnt sowie den Aufwendungsersatz- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Letzterer berechne sich nach einer Lizenzanalogie. Der Beklagte habe das Werk entfernt und die Unterlassungserklärung abgegeben. Jedoch sei keine Zahlung auf die Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche erfolgt. Diese stehen dem Kläger jedoch gem. §§ 97 Abs. 2, 97 a UrhG aufgrund der zumindest fahrlässigen Verletzungshandlung zu.

Was fordert der Kläger?

Kanzlei pixel.Law fordert als Klägervertreter das Gericht auf, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Aufwendungsersatz für die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

Im aktuellen Fall: Klagerücknahme durch pixel.Law!

In dem uns vorliegenden Fall hat die Gegenseite nach unserer Klageerwiderung die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens hat Herr K. zu tragen. Wir konnten darlegen, dass kein Verstoß gegen das Urheberrecht gegeben und die Klage unbegründet war.

Wird Ihnen eine Klageschrift zugestellt, in der Ihnen die Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen wird, sollten Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt konsultieren. Bei einer Klage müssen Sie innerhalb einer Frist angeben, ob Sie sich verteidigen möchten. Wird vor einem Landgericht geklagt, müssen Sie diese Erklärung durch einen Prozessbevollmächtigten einreichen.

Wir raten Ihnen, Ruhe zu bewahren und zeitnah einen Fachanwalt mit der Betreuung zu beauftragen. Denn die stetigen technischen Entwicklungen erfordern besonders im Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht spezielle juristische Kenntnisse über die Rechtsprechung und die Materie.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Wir sind seit Jahren in den Rechtsgebieten gewerblicher Rechtsschutz (z. B. Markenrecht, Wettbewerbsrecht), Urheberrecht (z. B. Filesharing, Filme, Fotos, Musik) und Medienrecht (z. B. Internetrecht) spezialisiert und kennen die gegnerischen Kanzleien und ihre Mandanten. Die Klageschrift könne Sie uns gerne in einer E-Mail, einem Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung senden http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und werden die rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen gemeinsam durchgehen. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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