Kanzlei Sasse & Partner spricht Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an "Fischen Impossible" aus

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Die Hamburger Anwaltskanzlei Sasse und Partner ist seit längerem für die Splendid Film GmbH tätig und spricht in deren Auftrag Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aus. Unter anderem das Filmwerk "Fischen Impossible" war schon Gegenstand von solchen Abmahnschreiben.

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird in einem solchen Fall aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zu diesem Zweck liegt dem Brief der Kanzlei eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Diese sollte jedoch keinesfalls unterschrieben werden, da sie als Schuldanerkenntnis zu werten sein könnte. Daneben soll der betroffene Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Bei der Kanzlei Sasse & Partner wird hier außergerichtlich fast immer ein Betrag von 800,- EUR gefordert.

Wer zum ersten Mal eine solche Abmahnung erhält, ist wahrscheinlich erschrocken wegen der genannten Ansprüche. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und hohe Geldbeträge werden in Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzungen unserer Erfahrung nach immer verlangt. Beide Ansprüche sollen zudem in sehr knapp gesetzten Fristen erfüllt werden, wodurch sich der Druck auf Betroffene nochmals erhöht.

Hier ist im Grundsatz festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch ein dringlicher Anspruch ist, für den durchaus eine sehr knappe Frist gesetzt werden darf. Denn vorrangig geht es darum, eine Urheberrechtsverletzung in Zukunft zu verhindern.

Etwas anders sieht aber für den Zahlungsanspruch aus. Zu kurze Fristen für diesen Anspruch können auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung schließen lassen, weil dann nicht die Unterlassung, sondern das Gebühreninteresse im Vordergrund steht. Allerdings ist das eine Frage des konkreten Falls.

Wichtig ist, dass die Ansprüche aus der Abmahnung nicht nur um die Frist einzuhalten ohne vorherige Prüfung erfüllt werden dürfen. Vor allem die Unterlassungserklärung sollte auf gar keinen Fall in der geforderten Form abgegeben werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis zu leisten. Eine anwaltliche Beratung ist hier in jedem Fall angezeigt, zumal die Erklärung meiner Auffassung nach viel zu weit gefasst ist, gleichzeitig aber dem Abgemahnten kaum Lösungsmöglichkeiten bietet.

In den meisten Fällen wird es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung wird in wesentlichen Punkten im Vergleich mit der originalen Erklärung abgeändert. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser dann besteht, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls. Auch dieser sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben.

Die häufig empfohlene Vorgehensweise, allein eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu hoffen, kann im Einzelfall klappen. In der Mehrheit der Fälle wird es hingegen nötig sein, den Zahlungsanspruch gezielt anzugreifen und zu bestreiten. Unserer Erfahrung nach sollte das nur mit anwaltlicher Unterstützung geschehen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Das gilt auch, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer

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