Kapitalanleger aufgepasst: Wer haftet für fehlerhafte oder irreführende Angaben im Verkaufsprospekt?

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Nicht jede Kapitalanlage entwickelt sich so positiv, wie es vor der Investitionsentscheidung versprochen wurde. Viele Anleger investieren teils erhebliche Summen in eine oder mehrere Kapitalanlagen, die sich im Nachhinein als Fehlentscheidung herausstellen. Das eingesetzte Kapital ist zum Teil oder sogar ganz verloren. Was tun? Wenn sich herausstellt, dass der Verkaufsprospekt, auf deren Basis der Anleger sich entschieden hatte, in die Anlage zu investieren, unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben enthält, kommt eine Haftung der Prospektverantwortlichen in Betracht. Wer prospektverantwortlich ist und was die sogenannte Hintermannhaftung bedeutet, erfahren Sie im Kurzüberblick im nachfolgenden Artikel.

Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt die Frage der Prospektverantwortlichkeit stets danach, wer auf die Konzeption des konkreten, mit dem Verkaufsprospekt beworbenen und vertriebenen Anlagemodells maßgeblich Einfluss genommen hat (sogenannte Hintermannhaftung). Derjenige ist letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich. Maßgeblich ist in der Regel, welche gesellschaftsrechtliche Funktion der Hintermann hat und ob er ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Verkauf der Anlage hat. Wichtig zu wissen ist, dass es nicht darauf ankommt, ob derjenige tatsächlich und unmittelbar an der inhaltlichen Gestaltung des Prospekts mitgewirkt oder tatsächlich Einfluss auf die Konzeption des Anlagemodells genommen hat. Er muss aber zumindest Kenntnis davon gehabt haben, dass und mit welchem Inhalt der Verkaufsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist. Die Beweislast dafür, wer als Hintermann für den Prospekt verantwortlich ist, trägt stets der Anleger.

Zusammengefasst: Für Fehler im Prospekt haftet

  • derjenige, der im Verkaufsprospekt ausdrücklich die Verantwortung übernommen hat und
  • derjenige, der Hintermann oder Prospektveranlasser ist, also tatsächlich hinter dem Verkaufsprospekt steht, wobei es maßgeblich auf die Funktion, die Einflussnahmemöglichkeit und die Kenntnis vom Inverkehrbringen des Prospekts ankommt.

Diese Personen sind typischerweise für den Verkaufsprospekt verantwortlich

Der BGH sieht die Gründungsgesellschafter (Gründungskommanditisten) einer Fondsgesellschaft regelmäßig als Prospektverantwortliche an. Das gilt unabhängig von der Höhe ihrer Einlage und auch unabhängig davon, ob sie später, insbesondere nach dem Beitritt des ersten Kapitalanlagers wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Daneben haften typischerweise auch die Gesellschafter, die keine Gründungsgesellschafter sind, aber bereits vor der Erstellung des Prospekts ihren Beitritt zur Gesellschaft erklärt haben. Hinzu kommen muss ein wirtschaftliches Eigeninteresse, dass weitere Kapitalanleger der Gesellschaft beitreten. Dieses Eigeninteresse muss dem wirtschaftlichen Interesse eines Gründungsgesellschafters vergleichbar sein, so der BGH.

Achtung! Kurze Verjährungsfristen!

Betroffene Kapitalanleger, die erwägen den oder die Prospektverantwortlichen für einen etwaigen Verlust aus der Anlage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sollten daran denken, dass im Kapitalanlagerecht bei der Prospekthaftung im engeren Sinne regelmäßig sehr kurze Verjährungsfristen gelten. Welche Fristen jeweils gelten, muss immer im Einzelfall anwaltlich geprüft werden. Die Verjährungshemmung kann nur durch die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen bewirkt werden, beispielsweise durch Klageerhebung. Ein einfaches außergerichtliches Forderungsschreiben hingegen genügt nicht, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu stoppen.


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