Kapitalerhöhung in der GmbH und die Gefahr der Verwässerung

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Unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht sind nahezu täglich mit diversen Kapitalmaßnahmen von Kapitalgesellschaften befasst. Dazu zählt auch die Kapitalerhöhung, mit der das Eigenkapital der GmbH sowie ihre Liquiditätslage verbessert werden kann. Eine von einem Mehrheitsgesellschafter initiierte Kapitalerhöhung kann aber auch mit Risiken für die Minderheitsgesellschafter verbunden sein. Nachfolgend finden Sie die Gefahren der Verwässerung von Gewinn- und Stimmrechten in der GmbH näher dargestellt.

Formen der GmbH-Kapitalerhöhung

Die Kapitalerhöhung in der GmbH ist hochformalisiert. Sie ist daher auch nur mit der Beteiligung eines Notars umzusetzen. Durch eine Kapitalerhöhung wird das Stammkapital der GmbH und damit das Eigenkapital erhöht. Das Gesetz unterscheidet die nominelle Kapitalerhöhung von der effektiven Kapitalerhöhung.

Bei der nominellen Kapitalerhöhung werden Rücklagen der GmbH in Stammkapital umgewandelt (sog. Innenfinanzierung). Diese Form ist auch bekannt unter der Bezeichnung „Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“.

Demgegenüber handelt es sich bei der effektiven Kapitalerhöhung um eine Kapitalerhöhung gegen Einlage. Hierbei wird also Kapital von außen durch eine Einlage der Altgesellschafter oder Investoren aufgebracht. Daher handelt es sich bei der Kapitalerhöhung gegen Einlage um eine Außenfinanzierung der GmbH. Die Einlage kann eine Bareinlage darstellen; man spricht von einer Barkapitalerhöhung. Sie kann aber auch durch eine Sacheinlage erfolgen, z.B. wird ein Unternehmen in einer GmbH eingebracht und der (teilweise) Wert des eingebrachten Unternehmens erhöht das Stammkapital der aufnehmenden GmbH.

Wann besteht ein Verwässerungsrisiko für Minderheitsgesellschafter?

Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln profitieren alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung von dem erhöhten Stammkapital. Das Kapital eines jeden Gesellschafters wird pro rata erhöht. Hier kommt es grundsätzlich zu keiner Verwässerung.

Anders sieht es bei der Unternehmensfinanzierung durch eine Kapitalerhöhung gegen Einlage aus. Werden die Beteiligungsverhältnisse durch eine effektive Kapitalerhöhung geändert, können bei „nicht mitziehenden Gesellschaftern“ finanzielle Nachteile beim Gewinnbezug und bei den Stimmrechten entstehen. Was heißt das genau? Nur wenn von allen Gesellschaftern die durch die Kapitalerhöhung neugeschaffenen Geschäftsanteile übernommen werden, wird eine Verwässerung bei einzelnen GmbH-Gesellschaftern vermieden.

Gefahrenquellen bei der Kapitalerhöhung

Die typische Form der Kapitalerhöhung ist die Barkapitalerhöhung, also die Kapitalerhöhung gegen Einlage. Grundsätzlich hat indes jeder Gesellschafter ein Bezugsrecht bei der Kapitalerhöhung. Wenn aber Altgesellschafter, die ihre Stammkapitalbeteiligung gegen eine Einlage erhöhen und Mitgesellschafter finanzielle Mittel fehlen und sie daher nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen können, so kommt es zu einer Beteiligungsverschiebung in der GmbH zulasten der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter. Das gleiche gilt bei einer Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht von Mitgesellschaftern ausgeschlossen wird, was in bestimmten Lagen möglich ist. Gesellschafter verlieren dann zwangsläufig Stimm- und Gewinnrechte.

Zu einer Verwässerung von Stimm- und Gewinnrechten kann es aber auch bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage kommen, wenn fragwürdige Bewertungen die Beteiligungsverhältnisse verzerren. In der Praxis kommt es auch immer wieder zu einer Umgehung von Sachgründungsvorschriften durch die sog. verdeckte Einlagen und Hin-und-Her-Zahlungen.

Bei jeder Kapitalerhöhung sollten die Minderheitsgesellschafter prüfen, ob ihre Beteiligung verwässert, mithin ihre Stimm- und Gewinnrechte reduziert werden könnten.

Weitere Hintergrundinformationen zu Kapitalerhöhungen und ihren Risiken finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/kapitalerhoehung-gmbh.html

Foto(s): Rose & Partner

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