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Kassenpatienten: Nur im Notfall private Psychotherapie - auch bei langer Wartezeit

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Oft müssen Kassenpatienten mehrere Wochen oder eher Monate auf eine Psychotherapie warten – zu lange, wenn dringender Behandlungsbedarf besteht. Weicht der Patient folglich auf eine private Therapie aus – ohne Absprache mit seiner Krankenkasse –, so läuft er Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben.

In einem neulich vom Sozialgericht Berlin (SG) entschiedenen Fall (24.07.2015 – S 72 KR 1702/15 ER PKH) ging es genau darum: Ein Mann litt unter einer schwerwiegenden Depression und brauchte deswegen dringend eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Im Dezember 2014 wusste er sich nicht mehr zu helfen und begann eine Therapie bei Psychotherapeutin, die von der Krankenkasse nicht zur Behandlung zugelassen war.

Krankenkasse lehnt Kostenübernahme für Behandlung ab

Anschließend stellte er bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme. Doch dieser wurde abgelehnt: Die Therapeutin falle nicht unter diejenigen, die von der Krankenkasse übernommen werden; somit soll der Patient die Kosten selbst tragen. Doch das ließ der unter starken Depressionen leidende Mann sich nicht gefallen: Im Juni 2015 wehrte er sich vor dem Sozialgericht Berlin, um die Kasse zur Kostentragung zu verpflichten.

SG Berlin: Privater Therapeut nur bei „Akutbehandlung“

Doch ohne Erfolg: Das SG Berlin verweist darauf, dass auch laut Gesetz nur ein Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung durch zugelassene Leistungserbringer besteht. Eine Ausnahme davon, wird nur in Notfällen gemacht – bei einer sogenannten Akutbehandlung. Unter eine solche fallen Behandlungsmaßnahmen, die akut – d.h. sofort bzw. schnell – ergriffen werden müssen, um eine Krankheit zu therapieren. Weiterhin muss ein zugelassener Therapeut unter den gegebenen Umständen wirklich unerreichbar sein.

 Keine Akutbehandlung bei Depression?

Da stellt sich die Frage: Fordert eine starke Depression nicht eine Akutbehandlung? Nein! – so das SG Berlin. Die Behandlung werde im entschiedenen Fall zwar dringend benötigt, doch bestehe die Depression seit 2011 und eine Behandlung wird erst im Dezember 2014 begonnen. Außerdem beschränkt sich die Therapie auf eine Sitzung pro Monat. Dem Patienten sei weder die Wartezeit noch ein jetziger Wechsel zu einer anderen Therapeutin unzumutbar. Denn auch von einem innigen Vertrauensverhältnis kann nach lediglich fünf Therapiestunden nach Ansicht der Richter noch nicht ausgegangen werden.

Wichtig: Immer frühzeitig mit der Krankenkasse kommunizieren!

Somit ist es enorm wichtig, keine voreiligen Schritte zu unternehmen und alles mit seiner Krankenkasse frühzeitig abzustimmen. Verweigert eine Krankenkasse jedoch eine Kostenübernahme, so empfiehlt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn dieser kann beispielsweise Argumente für eine Akutbehandlung finden, damit der Mandant nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt.


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