Richtig IGELn beim Kassenpatienten, aber wie?

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Die Bandbreite an ärztlichen Leistungen, die medizinisch sinnvoll, aber (noch) nicht als Kassenleistung anerkannt sind, nimmt stetig zu. Auch die Nachfrage auf Patientenseite nach solchen Leistungen steigt kontinuierlich. Das Stichwort lautet: IGeL-Leistung.


Damit Sie die von Ihnen erbrachten IGeL-Leistungen auch rechtwirksam gegenüber dem Patienten abrechnen können, müssen Sie sich an einige Spielregeln halten.


Behandlungsvertrag


Anders als bei kassenärztlichen Leistungen, ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich (vgl § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Dieser muss zwingend folgende Punkte enthalten:


  • Angaben zu den Vertragspartnern, also zu Ihnen und dem Patienten
  • Darstellung der IGeL-Leistung mit Angabe der einschlägigen GOÄ-Ziffern und Gebührensatz (Achtung: im Behandlungsvertrag darf keine Vereinbarung über eine Erhöhung des Faktors getroffen werden, vgl § 2 GOÄ)
  • Soweit die Leistung nicht originär in der GOÄ enthalten ist, einen Hinweis auf anzuwendende Analogziffern
  • Hinweis auf die voraussichtlichen Gesamtkosten
  • Erklärung des Patienten, dass die IGeL Leistung auf seinen eigenen Wunsch durchgeführt wird und er der Behandlung ausdrücklich zustimmt
  • Erklärung des Patienten, dass er darüber aufgeklärt wurde, dass die Leistung nicht zum Leistungsumfang der Krankenkasse zählt und er die Kosten selbst tragen muss
  • Datum des Vertragsschlusses und Unterschrift von Ihnen (oder einer von Ihnen hierzu bevollmächtigten Person) und Patient


Rechnung 


Bei der Abrechnung von IGeL-Leistungen gibt es keinen Unterschied zu privatärztlichen Leistungen. Es gilt also nicht nur hinsichtlich der abzurechenden Ziffern, sondern auch im Übrigen die GOÄ. Pauschalbeträge können also nicht in Ansatz gebracht werden. Und Ihr Zahlungsanspruch gegenüber dem Patienten wird erst mit GOÄ-konformer Rechnungstellung fällig. Demnach muss Ihre Rechnung enthalten:


  • Angaben zum Rechnungssteller und Rechnungsempfänger, also Ihnen und dem Patienten
  • Datum der Leistungserbringung
  • Hinweis/Vermerk, aus der sich entnehmen lässt, dass die Leistung auf Wunsch des Patienten erfolgte, also z.B. „auf Ihr Verlangen“ oder „wunschgemäß“
  • Auflistung der einzelnen berechneten Leistungen mit GOÄ-Ziffer inklusive GOÄ-Leistungsbeschreibung, bei Analogberechnung mit Vermerk „analog“ oder „entsprechend“
  • Steigerungssatz der einzelnen Leistung, bei Faktor oberhalb von 2,3 bis 3,5 mit Begründung eines erhöhten Schwierigkeitsgrads oder Aufwand der Leistung, über 3,5 ist eine gesonderte individuelle Vereinbarung gem. § 2 GOÄ erforderlich
  • Gesamtbetrag der jeweiligen Leistung

Mit korrekter Rechnungsstellung ist die Zahlung grundsätzlich sofort fällig, Sie müssen also kein Zahlungsziel angeben, können dies aber, wenn Sie dem Patienten etwas Zeit für die Zahlung einräumen wollen. Ob mit oder ohne Zahlungsziel: Es empfiehlt sich in jedem Fall, auf der Rechnung den Hinweis anzubringen, dass 30 Tage nach Rechnungserhalt automatisch Verzug eintritt. Sollte ein Patient nicht zahlen, so können Sie dann – auch ohne vorherige Mahnung – einen Anwalt mit dem Forderungseinzug beauftragen. Ihre Anwaltskosten muss der Patient dann tragen.


Ich unterstütze Sie auf Ihrem Weg zum erfolgreichen Igeln z.B. mit der Erstellung von Behandlungsverträgen, individuellen Vergütungsvereinbarungen oder beim Forderungseinzug. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!


Dr. Christina Thissen

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

thissen@voss-medizinrecht.de

www.voss-medizinrecht.de

Tel: 0251/4888350

Foto(s): Voß.Partner Medizinrecht

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