Kassensturz nach Elternzeit – Volle Urlaubsauszahlung!

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 9 AZR 165/23) entschieden, dass Arbeitgeber die volle Urlaubsabgeltung für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit zahlen müssen, wenn sie während des Arbeitsverhältnisses keine Kürzungserklärung abgegeben haben. Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für Arbeitgeber und gibt Arbeitnehmern mehr Sicherheit bei der Wahrung ihrer Urlaubsansprüche.

Hintergrund des Falls

Eine Therapeutin, die seit 2009 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war, nahm von 2015 bis 2020 Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch, ohne in dieser Zeit zu arbeiten. Nach Beendigung der Elternzeit kündigte sie das Arbeitsverhältnis und forderte eine finanzielle Abgeltung für 146 Urlaubstage, die sie während der Mutterschutz- und Elternzeit angesammelt hatte. Der Arbeitgeber hatte keine Kürzungserklärung abgegeben, die eine Reduzierung der Urlaubstage erlaubt hätte. Das BAG entschied, dass der volle Urlaub zu vergüten ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch gewähren muss, wenn keine Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgegeben wurde. Eine nachträgliche Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich. Zudem sind Urlaubsansprüche aus Mutterschutz- und Elternzeit nicht verjährt, da das Gesetz die Fälligkeit des Urlaubszeitraums nach hinten verschiebt, sodass eine Verjährung erst nach Ablauf der Elternzeit beginnt.

Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

  1. Kürzungserklärung während des Arbeitsverhältnisses: Arbeitgeber sollten im laufenden Arbeitsverhältnis explizit eine Kürzungserklärung abgeben, wenn sie den Urlaubsanspruch während der Elternzeit reduzieren möchten.
  2. Vertragsgestaltung optimieren: Durch klare Regelungen zu gesetzlichem und vertraglichem Urlaub im Arbeitsvertrag kann eine deutliche Reduzierung der Urlaubsabgeltung im Bedarfsfall erreicht werden.
  3. Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten zur Kürzung von Urlaubsansprüchen sollten Arbeitgeber juristischen Rat einholen, um finanzielle Verpflichtungen zu reduzieren.

Fazit

Arbeitnehmer profitieren von diesem BAG-Urteil, das ihnen erlaubt, ihren vollen Urlaubsanspruch nach Mutterschutz und Elternzeit geltend zu machen. Arbeitgeber sollten Kürzungsmöglichkeiten rechtzeitig nutzen und sich beraten lassen, um Nachzahlungen bei einer späteren Kündigung zu vermeiden.


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