Kaufrecht – eBay-Kauf – Abbruch von eBay-Auktionen – Abbruchjäger

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In der jüngeren Vergangenheit kam es häufig zu sogenannten „eBay-Abbruchjäger-Fällen“. Gegenstand der sogenannten Fälle sind Angebote von eBay-Nutzern, welche frühzeitig, das heißt vor regulärem Ende der Auktion, die eigene Auktion abbrechen. Die Beweggründe für den Abbruch der entsprechenden Auktion sind vielschichtig. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer der Auffassung ist, nicht den gewünschten Betrag erzielen zu können. Anderseits kann es vorkommen, dass der angebotene Artikel während der Auktion beschädigt oder gar zerstört wird.

Die sogenannten „eBay-Abbruchjäger“ sind Mitbieter bei solchen Auktionen. Die Falle der Abbruchjäger schnappt zu, wenn diese zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbieter sind. Nach Abbruch der Auktion werden Schadensersatzforderungen an die entsprechenden Anbieter durch die Abbruchjäger gestellt. Die Höhe berechnet sich nach der Differenz zwischen dem von dem Abbruchjäger getätigten Gebot und dem üblicherweise zu erzielenden Kaufpreis.

Diesbezüglich liegen uns Informationen, wonach durch verschiedene eBay-Abbruchjäger mehrere Tausende Euro Schadensersatz geltend gemacht wurden. Speziell im Bereich von Kfz-Angeboten oder Baumaschinen häufen sich diese Fälle.

Oftmals hält der entsprechende Anbieter der Auktion nach einigen Wochen oder Monaten Post von den Anwälten der Abbruchjäger mit der Aufforderung die entsprechende Differenz zu zahlen.

Grund für die Problematik ist, dass derjenige, der einen Artikel einstellt, ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages macht. Der entsprechende Bieter nimmt mit seinem Gebot dieses Angebot an. Aufschiebend bedingt ist die Annahme durch etwaige höhere Gebote. Der Vertragsschluss erfolgt regelmäßig mit dem, der das höchste Gebot in der vorgegebenen Zeit abgegeben hat. Somit handelt es sich nicht um eine sogenannte invitatio-ad-offerendum, also eine Aufforderung zum Angebot durch das Einstellen des Artikels, sondern um ein konkretes Angebot seitens des Verkäufers mit Rechtsbindungswillen.

Hinsichtlich der Rechtslage ist festzustellen, dass es zwischenzeitlich einige Entscheidungen gibt, die sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt haben.

Durch die jüngere Rechtsprechung wurde den Abbruchjäger teilweise der Schadensersatzanspruch abgesprochen, da diese rechtsmissbräuchlich gehandelt haben. Weiterhin fraglich ist, ob in den so gelagerten Fällen tatsächlich ein Rechtsbindungswillen der Abbruchjäger vorgelegen habe. Die Anzahl sowie der Wert der entsprechend gleichzeitig getätigten Gebote auf eine Vielzahl von Artikeln ließ einige der entscheidenden Gerichte daran zweifeln. In einem vom BGH entschiedenen Fall wurden über mehrere eBay-Accounts binnen eines Jahres Gebote im Wert von weit über 200.000 € abgegeben.

Uns liegen Informationen vor, dass auch in unteren Instanzen Fälle verhandelt wurden, bzw. verhandelt werden in denen entsprechende Abbruchjäger binnen eines Jahres Angebote im Wert von über 1 Million € abgegeben haben. Dies ist häufig Indikator für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der entsprechenden Bieter.

Um nicht in die Falle eines Abbruchjägers zu tappen sollten Sie folglich Vorsicht walten lassen, wenn es darum geht, Ihre eBay-Auktion abzubrechen. Der Abbruch ist laut eBay-Bedingungen nur in Ausnahmefällen möglich. Gefahr besteht stets dann, wenn bereits auf ihre Artikel geboten worden ist. Um von vornherein den Artikel nicht zu niedrig verkaufen zu müssen, ist es ratsam einen entsprechenden Startpreis – wenn auch kostenpflichtig – festzulegen.

Für den eBay-Nutzer ist die entsprechende Recherche sowie Würdigung, ob es sich bei dem potentiellen Bieter um einen Abbruchjäger handelt, häufig nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Sollten Sie den Verdacht haben, in die Falle eines Abbruchjägers getappt zu sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne beraten wir Sie umfassend und bieten unsere Unterstützung bei der diesbezüglichen Recherche an.

Robin Freund, mag. iur. (Düsseldorf)

Rechtsanwalt


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