Kein 100 % Zuschlag wegen fehlenden Quellennachweises bei Produktfotos!

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Die Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung bei der Berechnung des Schadensersatzes für die unerlaubte Fotonutzung von einem 100 % Zuschlag aus, wenn der Name des Fotografen nicht gleichzeitig mit dem Foto angezeigt wird.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Nutzung von Fotos steht dem Fotografen nach § 97 Urheberrechtsgesetz zu. Nach § 13 Urheberrechtsgesetz hat ein Fotograf einen Anspruch auf Nennung seines Namens als sog. Bildquellennachweis. Die Gerichte sehen in dem fehlenden Bildquellennachweis eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auf diese Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts stützen die Gerichte ihren 100% Zuschlag. Ein solcher Aufschlag ist auch in der „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ vorgesehen. Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) gibt diese Übersicht regelmäßig heraus.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln hält einen 100% Zuschlag wegen fehlenden Bildquellennachweises nicht immer für angezeigt. Bei Nutzungen von Produktfotos im Internet zum Zwecke des Verkaufs von Artikeln gewährt die 14. Zivilkammer dem Fotografen keinen Zuschlag wegen des fehlenden Bildquellennachweises. Denn bei Produktfotos sei die Nennung des Fotografen nicht üblich.

LG Köln Az. 14 O 420/12 – Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25.04.2013


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