Produktfotos und Produktbilder – Urheberrecht, Designschutz und Lizenzgebühren

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Onlineshops und Webseiten wirken ohne Bilder leer. Professionelle Internetauftritte haben daher eine mit vielen Bildern ausgestattete Webseite, denn gute Produktbilder steigern die Verkaufswahrscheinlichkeit und außerdem möchte der Kunde vorher sehen, was er kauft. Allerdings muss man als Onlineshop- oder Webseiten- Inhaber vorher ordentlich in die Tasche greifen – Produktbilder kosten. Wer Kosten sparen will und sich fremder Produktfotos bedient, riskiert teure Abmahnungen mit Schadensersatzforderungen.

Wie viel kosten Produktbilder?

Bereits für ganz einfache Produktbilder, meist vor weißem Hintergrund, fallen mit Mengenrabatt bei einem Bild ca. 20,00 Euro für einen Fotografen mit professioneller Kamera und Lichtequipment an.

Wer jedoch individuell gestaltete Produktfotos haben möchte, mit arrangiertem Hintergrund und Deko-Elementen, zahlt einiges mehr. Der AGD Vergütungstarifvertrag Design empfiehlt im Bereich Lebensmittel ein Entwurfshonorar zwischen 468,00 Euro und 936,00 Euro. In diesem Entwurfshonorar sind jedoch noch nicht die Nutzungsrechte inbegriffen. Diese werden extra vergütet, abhängig von dem Umfang der Nutzung. Inklusive der Nutzungsrechte kann das Honorar für den Fotografen im Bereich der Lebensmittelfotografie zwischen 702,00 Euro und 4.212,00 Euro liegen.

Daneben gibt es noch am Computer generierte Bilder, sogenannte CAD-Bilder (Computer-Aided Design). Da diese nicht mit einer Kamera aufgenommen wurden, handelt es sich nicht um Fotografien. Hierbei werden aufgrund von Fotos, Angaben und Plänen mithilfe von Perspektiven, Lichteinfällen und Kameras 3D Modelle erstellt, die in einem zweiten Schritt durch eine Bildbearbeitungssoftware bearbeitet werden. Diese Variante ist preiswerter als individuell gestaltete Produktbilder, aber es handelt sich auch um eine Animation – was in manchen Fällen nicht gewünscht ist.

Grundlagen zum Schutz von Produktbildern und Produktfotos

Das Urheberrecht unterschiedet Produktfotos in zwei Fällen: die einfachen „Knips“-Aufnahmen und die aufwendig gestalteten Produktfotos. Bei den einfachen „Knips“- Bildern dürfte es im Allgemeinen an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlen, die benötigt wird, damit es sich um ein Lichtbildwerk handelt. So liegt nur ein einfaches Lichtbild vor. Allerdings stellt die Rechtsprechung recht geringe Anforderungen an Lichtbildwerke. Wer bereits mit Blende, ISO und Verschlusszeit arbeitet, wird durch die individuellen Einstellungen sowie die Perspektive kreativ. Handelt es sich um ein Lichtbildwerk, entsteht mit der Erstellung des Bildes (Schaffung des Werkes) der urheberrechtliche Schutz, welcher bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen besteht. Im Gegensatz zu diesen haben einfache Lichtbilder nur eine Schutzdauer von 50 Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

Ein wichtiger Unterschied zwischen den beiden Arten von Fotos liegt in der Höhe der Lizenzgebühr bzw. des zu zahlenden Lizenzschadens im Falle einer unberechtigten Nutzung.

Die am Computer erstellten Produktbilder sind aufgrund der notwendigen Schöpfungshöhe meist nicht als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes schutzfähig, da es sich zwar um eine kreative Zusammenstellung einzelner Komponenten, Lichter und Einstellungen handelt, aber keine „individuelle geistige Schöpfung“ vorliegt. Dafür müsste der Grafiker alle verwendeten Komponenten selbst erstellt haben. Aber dafür sind sie nach dem Designgesetz (ehemals Geschmacksmustergesetz) schutzfähig.

Auf europäischer Ebene existiert das nicht eingetragene Geschmacksmuster, welches nach der Veröffentlichung drei Jahre Schutz genießt, ohne dass es in ein Register eingetragen werden muss. Aber hier liegt das Problem meist in der Beweisführung, denn der Rechteinhaber muss darlegen können, dass er das nicht eingetragene Geschmacksmuster selbst erstellt hat und zwar früher als der Konkurrent. Das eingetragene Geschmacksmuster hingegen ist für 25 Jahre geschützt. Geschützt wird beim DPMA (Deutschen Patent- und Markenamt) nicht das Produkt an sich, sondern die Räumlichkeit, in die das Produkt platziert wird. Der Vorteil des eingetragenen Designs ist, dass man nicht nachweisen muss, dass man der Entwerfer des Designs ist, da gesetzlich vermutet wird, dass dies der Fall ist. Und genau das ist u. a. der Grund, weshalb man gerade bei computergenerierten Produktbildern ein Design anmelden sollte. Denn urheberrechtlichen Schutz wie für Fotos kann man nicht beanspruchen.

Wie hoch sind die Abmahnkosten?

Wie auch bei dem Lizenzschaden ist die Art des Produktfotos maßgeblich für die Höhe des Streitwertes. Der Streitwert für ein Lichtbildwerk, das individuell gestaltete Produktfoto, kann laut Rechtsprechung beispielsweise 6.000,00 Euro betragen (KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010, 24 W 100/10), wohingegen der Streitwert eines einfachen Produktbildes lediglich bei 1.500,00 Euro liegen kann. Die sich daraus ergebenden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und außergerichtliche Vertretung des Rechteinhabers liegt bei dem hochwertig gestalteten Produktbild bei ca. 680,00 Euro und bei dem einfach Produktbild bei ca. 280,00 Euro.

Bei computergenerierten Produktbildern liegt der Unterlassungsstreitwert in etwa bei 10.000,00 Euro. Die sich daraus ergebenden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und den außergerichtlichen Schriftwechsel belaufen sich auf ca. 745,00 Euro.

Wie hoch sind ist der Schadensersatz/Lizenzschaden?

Rechteinhaber sind berechtigt, von dem Rechteverletzer einen angemessenen Schadensersatz zu verlangen. Dieser soll dem entsprechen, was beide Parteien für die rechtmäßige Nutzung vereinbart hätten. Der Rechteinhaber ist der Fotograf oder Grafiker oder derjenige, der ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Bild hat. Wer nur über ein einfaches Nutzungsrecht verfügt, kann keinen Schadensersatz fordern, da der Fotograf/Grafiker auch anderen Personen ein einfaches Nutzungsrecht einräumen kann.

Der Lizenzschaden bzw. Schadensersatz berechnet sich bei Berufsfotografen nach der MFM Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Für eine unerlaubte Bildnutzung auf einer Webseite sind für ein einfaches Produktfoto für 1 Woche 90,00 Euro, für einen Monat 150,00 Euro und für 1 Jahr 310,00 Euro als angemessene Vergütung aufgelistet. Bei Online-Shops ist sogar noch ein 50 %iger Zuschlag auf das jeweilige Honorar drauf zu rechnen. Kommt dazu noch eine unterlassene Urhebernennung, was häufig der Fall ist, wird auf das zu zahlende Honorar ein 100 %iger Aufschlag berechnet. Hinzu kommen noch weitere Zuschläge für Sonderfälle.

Produktfotos mit besonderer Schöpfungshöhe und computergenerierte Produktbilder berechnen sich nach dem Vergütungstarifvertrag der AGD (Allianz deutscher Designer). Hier liegt der Lizenzschaden im Bereich Lebensmittel-Produktfotografie zwischen 468,00 Euro und 936,00 Euro pro Bild.

Es sollte demnach tunlichst unterlassen werden, sich fremder Bilder zu bedienen und diese (gewerblich) zu nutzen. Denn letztlich ist es teurer, als eine rechtmäßige Nutzung von Produktbildern und Produktfotos zu erwerben. Und sie sind individueller.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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