Kein „Abzug neu für alt“ bei beschädigter Motorradkleidung nach einem Motorradunfall

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Die Höhe des Schadenersatzes bei beschädigter Motorradbekleidung ist ein Dauerbrenner, der immer wieder in der anwaltlichen Praxis auftaucht. Versicherer ziehen mit Hinweis darauf, dass die beschädigte Kleidung gebraucht war und man nun neue Bekleidung hat, von ihrer Zahlung gerne etwas ab. Dabei berufen sich die Versicherer auf den sogenannten „Abzug neu für alt“. Dieser Abzug beruht auf dem Gedanken, dass der Geschädigte bei der Schadensregulierung genauso gestellt werden soll wie er stehen würde, wenn sich der Unfall nicht zugetragen hätte. Einen Vorteil soll der Geschädigte durch die Regulierung nicht erhalten. Es macht also grundsätzlich bei der Regulierung einen Unterschied, ob man ein fünf Jahre altes Kleidungsstück durch einen Unfallschaden eingebüßt hat oder ein nagelneues Stück. Insofern ist in der Regel der Zeitwert zu ermitteln. Entsprechend wollen viele Versicherer auch bei beschädigter Motorradkleidung vorgehen.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht München bestätigt hat.

Erleidet ein Motorradfahrer einen Verkehrsunfall und wird dabei dessen Schutzbekleidung (Kombi bzw. Jacke, Hose, Stiefel, Helm, Handschuhe) beschädigt, ist ihm nach einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 26.06.2015 – 10 U 2581/13) der volle Wert der beschädigten Kleidung zu ersetzen.

Nimmt der Versicherer wegen des Gebrauchtcharakters der beschädigten Kleidung und der Anschaffung neuer Kleidung (Abzug neu für alt) von der Zahlung einen Abzug vor, ist dies unberechtigt. Denn im Vordergrund steht der Schutzcharakter der Motorradkleidung, sodass der volle Wert zu ersetzen ist.


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