Motorradunfall und Haftung

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UNFALLRECHT NETTETAL :Motorradunfall wegen "Wheelies"
   

   

Wer bei Dunkelheit ein Wheelie mit seinem Bike (beim Fahren das Vorderrad den Boden nicht berühren lassen) an den Tag legt, haftet bei einen Urteil allein:
Nach § 17 Abs. 1 S. 1      StVO sind bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es  erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, wobei diese nach § 17 Abs. 1 S. 2   StVO nicht verdeckt oder verschmutzt sein dürfen. Darüber hinaus  ordnet § 17 Abs. 2a StVO für das Führen von Krafträdern an, dass diese auch am Tag mit  Abblendlicht oder eingeschaltetem Tagfahrleuchten zu fahren sind  und während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die      Sichtverhältnisse es sonst erfordern, an ihnen das Abblendlicht einzuschalten ist.

Der verklagte Bikefahrer hat in schuldhafter Weise gegen die in § 17 Abs. 1 und  2a StVO normierte Beleuchtungspflicht verstoßen, weil wegen des  von ihm unmittelbar vor dem Unfallgeschehen durchgeführten sog.  Wheelies die Wahrnehmbarkeit des an seinem Leichtkraftrad  eingeschalteten Abblendlichts für die anderen Verkehrsteilnehmer  deutlich herabgesetzt wurde. Das Fahrzeug ragt vorne mit einem      Winkel von ca. 45 ° in die Höhe, so dass das Abblendlicht nicht auf die Fahrbahn fällt. Darüber hinaus wird die Erkennbarkeit des      Abblendlichts für die anderen Verkehrsteilnehmer weiter dadurch erschwert, dass das für sie noch zu erkennende Streulicht des  Scheinwerfers teilweise durch das Schutzblech des Vorderrades  verdeckt wird. Dies führt nach den Darlegungen des      Sachverständigen im Ergebnis dazu, dass die Abblendlicht des  Kraftrades nicht wie bei normaler Fahrweise im Dunkeln für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich als heller Lichtpunkt, sondern nur noch bei genauem Hinsehen zu erkennen ist, wodurch die  optische Wahrnehmbarkeit des Kraftrades deutlich herabgesetzt  wird.

   

Damit ist ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1.)  gegen die in § 17 Abs. 1 und 2a StVO normierte Beleuchtungspflicht gegeben. 
   

Entsprechend  wird auch bei Unfällen, die auf einem Verstoß eines        Verkehrsteilnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen,        vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung        angenommen (BGH, Urteil vom 11.01.2005, VI ZR        352/03 -    Rz. 18).

   

OLG Hamm, Urteil vom        09.11.2022 - 11 U 38/22

Foto(s): pixabay

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