Kein Anspruch gegen Arbeitnehmer auf Abgabe der Unterlassungserklärung, bei fehlender Wiederholungsgefahr

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Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches ist eine Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich aus der Weigerung, eine strafbewertete Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch nicht herleiten, meint das Arbeitsgericht Neunkirchen.

Eine in einem Seniorenheim beschäftigte Pflegehelferin schrieb nach ihrer fristlosen Kündigung durch ihren Arbeitgeber, diesem eine E-Mail, in der sie ihm u.a. darauf hinwies, dass in seiner Pflegeeinrichtung Menschen ohne Gerichtsbeschluss gegen ihren Willen am Bett fixiert werden, dass andere Heimbewohner vor 5 Uhr morgens gewaschen würden, dass Pflegehelferinnen unzulässigerweise auch in der Behandlungspflege eingesetzt würden und dass schließlich auch Morphium verabreicht werden würde.

Abschließend sagte sie ihrem Arbeitgeber, dass der Heimaufsicht dies alles mitteilen würde.

Wenige Tage später besuchte die Heimaufsicht die Pflegeeinrichtung; sie konnte die geschilderten Missstände indes  nicht bestätigt finden.

Der Arbeitgeber sandte über seine Anwälte der Pflegehelferin daraufhin den Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu mit der Verpflichtungserklärung, eine 1,3 Regel-Rechtsanwaltsgebühr, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, zu bezahlen.

In der vorbereiteten Unterlassungserklärung sollte sie, neben der Verpflichtung, die Rechtsanwaltsgebühren des Arbeitgebers zu übernehmen, unterschreiben, künftig nicht mehr zu behaupten, dass Menschen ohne Gerichtsbeschluss am Bett fixiert werden, dass Pflegehelferinnen eine Behandlungspflege durchführen müssten und dass Morphium verabreicht werde.

Die Pflegehelferin sandte diese vorbereitete Unterlassungserklärung nicht unterschrieben zurück. Daraufhin erhob der Arbeitgeber Klage.

Das Gericht unterbreitete den Parteien einen vorbereiteten Vergleichsvorschlag mit dem Inhalt:

..... unterlässt es,  ...  zu behaupten, die  ...  würde einen Freiheitsentzug durch Fixierung einer Bewohnerin,  ... ohne gerichtlichen Beschluss durchführen, Pflegehelferinnen .. müssten Behandlungspflege  ... durchführen sowie ..., eine Medikamentenverabreichung, welche teilweise auch Morphium-Tabletten enthielte, würde vorgenommen werden."

Die Pflegehelferin nahm den Vergleichsvorschlag an, der Arbeitgeber verlangt immer noch die Unterlassungserklärung lehnte den Vergleichsvorschlag ab und  beantragt die Pflegehelferin zu verurteilen, dass sie bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder bis zu 6-monatiger Ordnungshaft die besagten Behauptungen nicht mehr aufstelle.

Das Gericht wies diesen Antrag ab.

Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sei notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Erforderlich sei eine ernstliche Befürchtung weiterer Störungen. Für diese Befürchtung bestehe zwar eine Vermutung, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden hat. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen erneuten Eingriff unwahrscheinlich machen. Die Wiederholungsgefahr sei im vorliegenden Fall jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben gewesen.  Die Pflegehelferin habe dem Vergleichsvorschlag des Gerichts ohne Vorbehalte zugestimmt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei schon längerer Zeit beendet. In Anbetracht der vorgenannten besonderen Umstände bestehe keine tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten Angriff. Eine fortbestehende Wiederholungsgefahr lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die Pflegehelferin keine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Abgesehen davon, dass die vom Arbeitgeber vorformulierte Unterlassungserklärung  eine  nicht bestehende Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, lässt allein die Weigerung der Pflegehelferin zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht darauf schließen, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses es zu Wiederholungen kommen werde.

Der Antrag des Arbeitgebers war daher abzuweisen.

(Quelle: Arbeitsgericht Neunkirchen, Urteil vom 26.10.2012;  2 Ga 10/12)

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