Arbeitnehmer: Definition, Arten und Besonderheiten
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Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer von selbstständigen Personen abgegrenzt werden. Arbeitnehmer sind Personen, die durch einen Arbeitsvertrag und ihre Tätigkeit in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingegliedert sind und die Weisungen nach Inhalt, Ort und Zeit des Arbeitgebers befolgen müssen (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Der Arbeitgeber weist dem Arbeitnehmer den Arbeitsort, den Arbeitsplatz und die Aufgaben zu.
Selbstständige sind dagegen frei darin zu entscheiden, was, wann, wo und zu welcher Zeit sie Aufträge annehmen, soweit sie nicht selbst auftragsbedingt an gewisse örtliche und zeitliche Rahmen vertraglich gebunden sind. Sie können Aufträge auch ablehnen und sind weder nach Inhalt, Ort und Zeit an Weisungen gebunden. Insofern tragen Selbstständige ihr eigenes unternehmerisches Risiko. Der Selbstständige erhält nur dann seine Vergütung, wenn er tatsächlich Aufträge erbringt und diese in Rechnung stellt.
Bei Arbeitnehmern dagegen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss dem Arbeitnehmer in der Regel auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er dem Arbeitnehmer keine Beschäftigung zur Verfügung stellen kann. Der Selbstständige ist für mehrere Auftraggeber tätig und der Arbeitnehmer für hauptsächlich einen Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis
Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der überwiegend geistige, kaufmännische, leitende oder technische Tätigkeiten im Betrieb, Büro oder in der Verwaltung erbringt. Seit dem 01.04.2017 ist der Begriff des Arbeitnehmers in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Danach ist ein Arbeitnehmer, wer durch einen Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen (des Arbeitsgebers) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Maßgeblich ist also die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, gegebenenfalls im Einzelnen konkretisiert durch einen Arbeitsvertrag, der Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer regelt. Der Arbeitnehmer unterliegt somit einer persönlichen Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber. Eine persönliche Abhängigkeit liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer in eigener Person Arbeiten zu erbringen hat und in die Organisation und den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist.
In welchen Berufen bezeichnet man Arbeitnehmer als Arbeiter?
Arbeiter sind ebenfalls Arbeitnehmer, da sie Weisungen des Arbeitgebers unterworfen sind. Arbeiter sind aber keine Angestellten. Vom Grundsatz her wird der Arbeiter vom Angestellten in der Form abgegrenzt, dass Arbeiter überwiegend körperlich-mechanische Arbeit leisten. Zu den üblichen Berufsgruppen des Arbeiters zählen v. a. Berufe im Baugewerbe, wie beispielsweise Asphaltierer, Bauarbeiter, Betonstahlbieger, Fertigteilbauer, Gleiswerker, Putzer, Rohrleger, Schalungsbauer, Schwarzdeckenbauer, Schweißer, Wasser- und Landschaftsbauer.
Ein Praktikant ist kein Arbeitnehmer
Der klassische Praktikant ist kein Arbeitnehmer, da er nicht zur Leistung von weisungsgebundenen, fremdbestimmten Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verpflichtet ist. Bei einem Praktikantenverhältnis steht ein Ausbildungszweck und eine Ausbildungsabsicht im Vordergrund. Der Praktikant ist in einem Betrieb praktisch tätig, um sich dort die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen anzueignen, wie beispielsweise bei Schülerpraktika oder Praktika während eines Studiums. Die Aneignung von Erfahrung und Wissen steht bei einem Praktikanten im Vordergrund. Die Vergütung wird als Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt bezeichnet, die deshalb auch oft weit unter dem Mindestlohn liegt. Inwiefern ein Praktikant dennoch Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn hat, bestimmt § 22 Mindestlohngesetz. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Praktikanten dagegen tatsächlich wie einen Angestellten, indem der Arbeitgeber den Praktikanten nach Inhalt, Ort und Zeit Arbeiten zuweist und dieser in die Organisation im Betrieb eingegliedert ist, dann wird der Praktikant zum Arbeitnehmer, sodass auf jeden Fall eine Vergütung mindestens nach Mindestlohngrundsätzen zu zahlen ist.
Der Arbeitnehmer im Leiharbeiterverhältnis
Auch Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer. Im Unterscheid zu einem üblichen Arbeitsverhältnis zwischen zwei Parteien besteht bei einem Leiharbeiterverhältnis eine Dreieckskonstellation. Der Arbeitgeber wird als Verleiher, der Dritte als Entleiher und der überlassene Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer bezeichnet.
Das Arbeitsverhältnis/Leiharbeitsverhältnis wird zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mit sämtlichen Rechten und Pflichten abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass der Leiharbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung nicht (oder nicht nur) bei seinem Arbeitgeber im Betrieb, dem Verleiher, zu erbringen, sondern bei Dritten, den Entleihern, in deren Betrieb und deren Arbeitsorganisation. Der Leiharbeitnehmer wird somit von seinem Arbeitgeber bei anderen Unternehmen vorübergehend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung eingesetzt. Beispielsweise werden am Flughafen in der Gepäckabfertigung und beim Bodenpersonal häufig keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, sondern Leiharbeitnehmer vorübergehend von einem Zeitarbeits-Leihunternehmen eingesetzt, eventuell um einen zeitlich begrenzten und höheren Personalbedarf auszugleichen.
Arbeitnehmer(schutz)rechte: ein kurzer Überblick
An die Arbeitnehmereigenschaft sind zahlreiche Arbeitnehmer(schutz)rechte und auch Pflichten gekoppelt. Der Arbeitnehmer hat eine Arbeitspflicht und unterliegt Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
Ein Arbeitnehmer hat das Recht auf Vergütung und bei ihm findet das Mindestlohngesetz Anwendung. Ein Arbeitnehmer hat ein Recht auf Urlaub. Ein Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern unterliegt Kündigungsfristen und es findet unter weiteren Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz persönlich Anwendung. Das Arbeitszeitgesetz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und diverse andere gesetzliche Regelungen finden nur dann Anwendung, wenn die Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Auch Arbeitnehmererfindungen und Rechte hieraus bestehen nur dann, wenn der Erfinder ein Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Auszubildender oder leitender Angestellter ist.
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