Kein Auskunftsanspruch bei Falschbehauptungen im Internet

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betreiber von Internetportalen die Daten ihrer Nutzer nicht herausgeben dürfen, auch wenn die anonymen Einträge Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen (Urteil vom 8.07.2014, Az. VI ZR 345/13).

Der Fall

Auf der Plattform Sanego (Bewertungsportal für Ärzte) hatte jemand einen niedergelassenen Arzt wiederholt negativ bewertet. Angeblich soll der Arzt u.a. ein falsches Medikament verabreicht haben und die Wartezeit bei ihm betrage drei Stunden. Dieser Eintrag war nachweislich falsch und Sanego musste den Eintrag löschen. Wenig später erschienen weitere Bewertungen desselben Inhalts. Der Arzt verlangte vom Betreiber die Identitätsdaten dieses Nutzers. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erhielt der Arzt Recht.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lehnt eine Auskunftspflicht des Portalbetreibers ab, weil es für diese Auskunft keine gesetzliche Grundlage gebe und diese auch nicht aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes abgeleitet werden kann.

Fazit: Die Betreiber von Bewertungsportalen dürfen Identitätsdaten von Nutzern nur gegenüber der Polizei zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr offenbaren. Wenn die anonyme Bewertung nachweisbar falsch ist, sollte eine Strafanzeige wegen Verleumdung/Übler Nachrede gegen Unbekannt bei der Polizei gestellt werden. Über eine Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren werden die Identitätsdaten dann bekannt und der Nutzer kann direkt in Anspruch genommen werden.


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