Kein Besuchertracking auf Basis ​berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. ​1 S. 1 lit. f) DSGVO)

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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat im Rahmen einer anlasslosen, teils automatisierten Prüfung mehr als 350 Webseiten von bayerischen Betreibern ausfindig gemacht, auf welchen eingesetzte Cookie-Banner gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verstoßen (Pressemitteilung vom 09. Februar 2024).

Diese Pressemitteilung verdeutlicht einmal mehr, dass die Aufsichtsbehörden in Deutschland explizit auch die Datenschutzerklärungen von Webseiten im Blick haben und auf Gesetzeskonformität, insb. hinsichtlich DSGVO und TTDSG hin prüfen.

Verantwortliche sind daher gut beraten, auch die Datenschutzerklärungen ihrer Webseite regelmäßig zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Oftmals finden sich dort Erklärungen, die rechtlich veraltetet sind oder für Cookies formuliert wurden, die auf der Webseite gar nicht mehr aktiv sind oder in der täglichen Praxis nicht (mehr) genutzt werden.

Ein in diesem Zusammenhang noch immer häufig auffindbarer Fehler ist es, sog. Tracking-Tools wie z.B. Google-Analytics oder Matomo-Analytics auf Basis eines berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO einzusetzen.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) geht bereits seit Mai 2020 (vgl. Beschluss) davon aus, dass Google-Analytics in der Regel nur auf Basis einer Einwilligung der Webseitenbesucher eingesetzt werden kann.

Verantwortliche, die auf ihrer Webseite Tracking-Tools einsetzen und in ihrer Datenschutzerklärung noch immer auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO verweisen, sind daher gut beraten, ihre Datenschutzerklärung prüfen und anpassen zu lassen.


Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung und Anpassung der Datenschutzerklärung Ihrer Webseite - auch über den Einsatz von Tracking-Tools hinaus.

www.rechtsanwalt-luers.de


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