"Negativauskunft" gem. Art. 15 DSGVO

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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt in Art. 15 das Auskunftsrecht Betroffener gegenüber verantwortlichen Unternehmen. Das Auskunftsrecht ist ein elementar wichtiger Bestandteil des grundgesetzlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Leider entwickelt sich das Auskunftsrecht jedoch vermehrt zu einem Instrument, mit welchem einige Betroffene versuchen, unternehmerische Datenschutzverstöße zu provozieren und mittels behaupteter immaterieller Schäden schnelles Geld zu verdienen. 

Unternehmerseitig können fahrlässige Verstöße gegen die DSGVO und ärgerliche Kleinkriege mit Betroffenen jedoch mittels eines bewussten und sensiblen Umgangs mit den Ersuchen Betroffener leicht vermieden werden.

Ein solcher leicht vermeidbarer Verstoß passiert oftmals im Zusammenhang mit der sog. "Negativauskunft": Ein Betroffener wendet sich mit seinem Auskunftsersuchen an ein Unternehmen. Das Unternehmen gelangt nach interner Prüfung zu dem Ergebnis, dass keinerlei personenbezogene Daten des Betroffenen gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Aus diesem Grund sieht das Unternehmen davon ab, dem Betroffenen eine Mitteilung zu machen oder teilt lediglich mit, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Beides ein leicht vermeidbarer Fehler:

  1. Auskunftsersuchen müssen stets - also ggf. auch negativ - beantwortet werden.
  2. Das Auskunftsersuchen des Betroffenen selbst enthält personenbezogene Daten.

Hierauf muss sich die Auskunft beziehen, selbst wenn im Übrigen keine Daten zur Person vorliegen, z.B. weil diese seit Jahren kein Kunde mehr ist oder Daten aus anderen Gründen bereits gelöscht sind.

Das Auskunftsersuchen könnte in einem solchen Fall wie folgt beantwortet werden:

"Sehr geehrte Frau X / sehr geehrter Herr Y,

wir verarbeiten zu Ihrer Person - mit Ausnahme der personenbezogenen Daten, die Sie uns im Zusammenhang mit Ihrem Auskunftsanspruch übermittelt haben - keine personenbezogenen Daten.

Mit freundlichen Grüßen

Z"



Gerne unterstütze ich Sie jederzeit im Umgang mit Betroffenenrechten und bei der Einrichtung technischer sowie organisatorischer Maßnahmen zum Handling von Betroffenenrechten.

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