Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt nach Cannabis Konsum

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Rechtsanwältin Anja Riemann-Uwer erteilt Rechtsrat zum Entzug der Fahrerlaubnis

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 25.04.2017 (BayVGH 25.04.17, 11 BV 17,33) entschieden, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis, grundsätzlich nicht nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weiteren Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen kann.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im April 2014 stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass der Kläger, der das Kraftfahrzeug führte, 1,7 Gramm Marihuana bei sich trug. Er gab an, er habe ca. 45 Minuten zuvor mit zwei Freunden einen kleinen Joint geraucht. Das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm stellte mit Gutachten vom 9. Mai 2014 in der 

entnommenen Blutprobe 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (TCH-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-0H-THC) fest.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Starnberg dem Kläger sodann die Fahrerlaubnis aller Klassen. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei nach §11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahr zeugen, da er gemäß Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Im Dezember 2014 gab der Kläger dann seinen Führerschein ab und erhob Widerspruch. Dieser wurde im März 2015 durch Widerspruchsbescheid

 

der Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei und unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Dafür sei nach Nr. 9.5 der Anlage 4 der Nachweis einer einjährigen Abstinenz oder zumindest der Übergang zu einem für die Fahreignung nicht mehr relevanten Konsum erforderlich.

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde wurde dann vom Verwaltungsgericht München bestätigt. Hiergegen legte der Kläger dann mit Erfolg Revision ein.

Ob die Entscheidung auch Einfluss auf die Rechtsprechung anderer Gericht haben wird, bleibt abzuwarten.

Falls Sie Fragen zu dem Thema haben, können Sie mich gerne ansprechen!

RAin Anja Riemann-Uwer, L.L. M.

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Foto(s): © RAin Anja Riemann-Uwer, L.L. M.


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