Kein Fahrverbot gegen Fahrzeughalter bei Verletzung von Halterpflichten!

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Hier hatte das AG Lippstadt den betroffenen Halter wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines verkehrsunsicheren/defekten LKW im öffentlichen Straßenverkehr zu einer Geldbuße in Höhe von 450,- € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt, da er „immer wieder“ seine Halterpflichten verletzte.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm hielt bezüglich des Fahrverbotes fest, dass die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraussetzt, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Daraus ergibt sich, dass nur die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Kraftfahrzeugführer zulässig ist, nicht aber auch gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Fahrzeug gar nicht geführt haben. Demnach reicht die Verletzung von Halterpflichten für die Verhängung eines Fahrverbotes nicht aus. Der betroffene Spediteur trat hier jedoch nur als Fahrzeughalter auf. Daher war die Rechtsbeschwerde insoweit erfolgreich, dass das angeordnete Fahrverbot entfiel (OLG Hamm, 4 Ss OWi 428/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht.
Er ist Partner in der
Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in
Berlin-Charlottenburg
Kurfürstendamm 28
10 719 Berlin
Tel: 030 – 886 81 505.

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