Kein Geld zurück bei an FIP erkrankter Katze

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Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber im Zivilrecht wie Sachen behandelt. Dies ist der Grund dafür, dass wir überhaupt Kaufverträge über Katzen und andere Tiere abschließen können. In der Regel gelten beim Tierkauf so auch die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.

Die Gewährleistungsrechte beim Tierkauf

Ist ein Tier bereits bei Übergabe – man spricht hier vom Gefahrübergang – mangelhaft, stehen dem Käufer, je nach Fall, Rechte wie Nacherfüllung, Kaufpreisminderung, Rücktritt und Schadensersatz zu. Der Verkäufer kann die Gewährleistungsrechte im Vertrag unter Umständen ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist aber beim Kauf von Privatpersonen beim Züchter oftmals nicht ohne Weiteres möglich, da hier meist ein Verbrauchsgüterkauf anzunehmen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf wird der Käufer besonders geschützt.

Die Feline Infektiöse Peritonitis (FIP) als Sachmangel

Eine Katze mit Feliner Infektiöser Peritonitis (FIP) ist grundsätzlich mangelhaft. Denn FIP bewirkt Entzündungen im ganzen Körper der betroffenen Katze und verläuft häufig tödlich. Man unterscheidet zwischen zwei Formen, der feuchten FIP und der trockenen FIP. Welche Form ausbricht oder überwiegt, ist abhängig von der Immunantwort der Katze. Bei der feuchten Form sorgen Entzündungen der Blutgefäße dafür, dass sich Flüssigkeit im Bauch- oder Brustraum sammelt. Bei der trockenen Form treten knötchenartige Veränderungen (Granulome) sowie Entzündungen an Organen wie Leber, Niere und Milz auf.


In beiden Fällen würde man annehmen, dass dem Käufer der kranken Katze die Gewährleistungsrechte zur Seite stehen, mit der Folge, dass er z.B. seine oftmals hohen Tierarztkosten erstattet und im Falle des Versterbens auch den Kaufpreis zurückverlangen kann.

Dies ist aber oftmals nicht der Fall.

Auf den Zeitpunkt der Infektion kommt es nicht an

Die Krankheit FIP wird ausgelöst durch das Feline Coronavirus (FCoV). Dieses Virus hat mit dem SARS-CoV-2 Virus, das Menschen befällt, wenig gemeinsam und ist für den Menschen nicht ansteckend. Tatsächlich sind die allermeisten Katzen mit diesem Virus infiziert. Doch in der Regel kommt der Körper der Katze mit dem Virus gut zurecht und das Tier zeigt keinerlei Krankheitssymptome.


Bei einem kleinen Teil der Katzen von etwa 5 - 10 % mutiert das Virus jedoch und löst anschließend die gefürchtete FIP-Erkrankung aus. In der Veterinärmedizin wird davon ausgegangen, dass Stress oder ähnliche Schwächungen des Immunsystems die Krankheit begünstigen.

Wenn die Katze bei Übergabe kerngesund war und erst nach einigen Tagen oder Wochen im neuen Zuhause Symptome zeigt, kann sich der Käufer so nicht lediglich darauf berufen, dass sich das Kitten bereits beim Züchter angesteckt haben muss. Dies mag zwar häufig richtig sein, ist aber zur Begründung eines Mangels nicht ausreichend.


Einen entsprechenden Fall hatte das Amtsgericht Oberndorf am Neckar zu entscheiden. Das Landgericht Rottweil hat das Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt, LG Rottweil, Az. 1 S 85/18, Urteil vom 17.04.2019:


„Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen der ganz ursprüngliche Ausgangspunkt der schweren und tödlichen Erkrankung FIP durch das FCoV (…) bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Allerdings liegt zur Überzeugung der Kammer (...) in der FCoV-Infektion aufgrund der außerordentlichen Verbreitung dieses Virus bei einem Großteil aller Katzen und aufgrund des meist symptomlosen Verlaufs keine klinische Auffälligkeit und damit auch keine Erkrankung im eigentlichen Sinn. (…) Eine Katze mit FCoV (…) ist vor diesem Hintergrund nicht erkrankt.“


Ein Mangel wäre nach Auffassung des Gerichts nur zu bejahen, wenn die Mutation des FCoV zu einer FIP mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erfolgen würde. Die Wahrscheinlichkeit sieht das Gericht hier auch angesichts der die Mutation beeinflussenden weiteren Faktoren, wie z.B. Stress, als zu gering an.


Die eigentliche Krankheit und damit der Mangel ist also in dem Prozess der Mutation zu sehen, die oftmals erst im neuen Zuhause stattfinden wird, womöglich sogar begünstigt durch den Stress des Umzuges.

Fazit

Keine guten Nachrichten für den Käufer, rechtlich aber überzeugend. Denn Tiere sind Lebewesen und Individuen, einen perfekten „Idealzustand“ gibt es hier nicht. Alle Tiere tragen verschiedene Viren, Bakterien, Pilze und Co. in sich. Würde schon die Infektion mit einem an sich harmlosen und weit verbreiteten Virus ausreichen, müsste man streng genommen jeglichen Nachweis eines Keimes als Mangel bezeichnen. Dementsprechend muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Virus bereits mutiert und die FIP tatsächlich ausgebrochen ist.


Foto(s): Titelbild von Patrizia auf Pixabay

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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