Kündigungsfristen beim Einstellvertrag am Pferdestall

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Gründe für einen Stallwechsel gibt es viele. Wenn sich das eigene Pferd nicht mehr mit der Herde versteht oder es zum Streit mit anderen Einstellern oder gar dem Stallbetreiber kommt, möchten Pferdehalter den Stall oftmals gerne umgehend verlassen. Manchmal möchte auch der Stallbetreiber selbst unliebsame Einsteller möglichst sofort loswerden. Bei beiden Parteien kommt so regelmäßig die Frage auf, welche Kündigungsfristen beim Einstellvertrag überhaupt gelten.

Die Kündigungsfristen beim Einstellvertrag sind oftmals vertraglich geregelt

Häufig finden sich bereits Regelungen zur Kündigungsfrist beim Einstellvertrag in dem Vertrag, den die Parteien miteinander geschlossen haben. Sofern die Kündigungsfrist vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde, ist grundsätzlich diese Frist maßgeblich.


Teilweise sind die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen aber auch unwirksam. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Vertragspartner durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, z.B. den häufig für alle Einsteller am Stall gleichermaßen verwendeten Formularverträgen, ist dies nicht selten der Fall. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen per Gesetz einer besonders strengen Prüfung standhalten.


Oftmals existieren zwischen den Parteien aber auch überhaupt keine Vereinbarungen zur Kündigungsfrist. Häufig hat man sich lediglich mündlich knapp darüber geeinigt, dass das Pferd ab sofort zu einem bestimmten Preis pro Monat am Stall untergebracht sein soll.

Bei fehlender vertraglicher Regelung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen

Ist vertraglich nichts zur Kündigungsfrist beim Einstellvertrag geregelt oder sind die verwendeten Klauseln unwirksam, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.


Der Einstellvertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten typengemischten Vertrag. Ein typengemischter Vertrag liegt dann vor, wenn ein Vertrag Merkmale aus verschiedenen Verträgen miteinander vereint. Bei einem Einstellvertrag sind das beispielsweise regelmäßig Merkmale eines Mietvertrages (Vermietung einer Box), eines Dienstleistungsvertrages (Füttern, Misten) und eines Verwahrungsvertrages (Obhut und Sorge um das Pferd).

Der Vertragstyp ist entscheidend für die Kündigungsfristen beim Einstellvertrag

Welche Kündigungsfrist beim Einstellvertrag gilt, hängt davon ab, auf welchem Vertragstyp im konkreten Vertrag der Schwerpunkt liegt.


Beschränkt sich die Pflicht des Stallbetreibers beispielsweise auf das Zurverfügungstellen einer Box, liegt der Schwerpunkt des Vertrages im Mietrecht. Dann ist man per Gesetz oftmals mehrere Monate gebunden.


Gerade bei Pensionsverträgen, bei denen der Stallbetreiber nicht nur eine Box zur Verfügung stellt, sondern auch füttert und ausmistet, sieht die Rechtsprechung den Schwerpunkt aber in der Sorge um das Pferd. In solchen Fällen wendet die Rechtsprechung daher in der Regel die gesetzlichen Regelungen zum Verwahrungsvertrag an. Ein Verwahrungsvertrag ist grundsätzlich jederzeit und ohne Frist kündbar.

Die Interessen der Parteien müssen angemessen berücksichtig werden

Im Zweifel werden sowohl der Stallbetreiber als auch der Pferdehalter vor einem Problem stehen, wenn der Einstellvertrag von heute auf morgen endet.


Im Falle einer Kündigung hat daher stets eine Abwägung der Interessen beider Parteien zu erfolgen. So wird der Stallbetreiber einen unnötigen Leerstand seiner Box und damit finanzielle Einbußen vermeiden wollen. Der Pferdehalter wird Zeit brauchen, um einen neuen passenden Stallplatz für sein Pferd zu finden. Daher wird den Parteien auch bei dem per Gesetz jederzeit kündbaren Verwahrungsvertrag in der Regel eine angemessene Frist zugebilligt.

Fazit zu Kündigungsfristen beim Einstellvertrag

Für die Frage, welche Kündigungsfrist beim Einstellvertrag gilt, sollte zunächst einen Blick in den konkret geschlossenen Vertrag geworfen werden.


Haben die Parteien zur Kündigungsfrist nichts geregelt oder ist die Vereinbarung rechtlich unwirksam, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Welche dies sind, hängt vom Schwerpunkt des Vertrages ab. So können mietrechtliche Kündigungsfristen Anwendung finden, wenn der Stallbetreiber lediglich die Zurverfügungstellung einer Box schuldet. Dagegen liegt bei typischen Pensionsverträgen meist ein Verwahrungsvertrag vor, der grundsätzlich ohne Frist kündbar ist.


Auch in dem Fall muss den Interessen der beiden Parteien bei der Kündigung jedoch angemessen Rechnung getragen werden.


Foto(s): Image by Penny from Pixabay

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