Kein Geschwindigkeitsverstoß bei Messfehlern oberhalb der Verkehrsfehlergrenze!

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Das AG Mannheim hat im November 2016 per Beschluss ein aufgrund einer vermeintlichen Geschwindigkeitsübertretung eingeleitetes Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt, weil die Beweisaufnahme ergab, dass eine Abweichung oberhalb der sog. Verkehrsfehlergrenze beim Messgerät „Poliscan Speed PS“ eine Fehlerhaftigkeit der Messung zur Folge habe kann. 

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 80,- € verhängt, welchem eine mit dem Messgerät „Poliscan Speed PS“ ermittelte Geschwindigkeitsübertretung im August 2016 auf der BAB 61 in Richtung Heilbronn zu Grunde lag. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene sodann Einspruch ein, sodass es zur Hauptverhandlung kam.

Die Einstellung des Verfahrens beruhte vorliegend schließlich insbesondere auf den Aussagen der sachverständigen Zeugen. Zwar gilt die Messmethode des besagten Messgerätes allgemein als sog. standardisiertes Messverfahren. Ein solches sei nämlich dann gegeben, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. In der vorliegenden zu beurteilenden Messreihe seien jedoch Abweichungen von etwa 3 %-5 % gemessen worden, sodass die richterliche Würdigung im Rahmen eines standardisierten Verfahrens nicht mehr möglich erschien. 

Zwar habe das OLG Karlsruhe bereits festgestellt, dass eine nähere Überprüfung von derartigen Messergebnissen nur geboten sei, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben seien. Derartige Anhaltspunkte ließen sich aber wiederum nur bei ausreichender Sachkunde feststellen, über die in der Regel weder der Betroffene und sein Verteidiger noch das Gericht verfügen. Da eine Richtigkeit der Messergebnisse somit nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, war das Verfahren somit einzustellen. 

Beschluss des AG Mannheim November 2016 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige & Partner in Berlin.


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